Im weitesten Sinn auch mit der Anklage befasst sich der BGH, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 StR 464/17. Es geht um die häufig mit der die Anklage zusammenhängende Frage des Strafklageverbrauchs. Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dagegen macht der Angeklagte das Verfahrenshindernis „Strafklageverbrauch“ geltend. Kein Erfolg, sagt der BGH:
„1. In Bezug auf den Angeklagten ist durch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011, durch das er wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt wurde, kein Strafklageverbrauch aufgrund rechtskräftiger Aburteilung und damit kein Verfahrenshindernis eingetreten. Dieser Verurteilung lagen andere prozessuale Taten (§ 264 StPO) zugrunde als den hier verfahrensgegenständlichen.
a) Im Steuerstrafverfahren gilt grundsätzlich kein vom allgemeinen Strafverfahren abweichender Verfahrensgegenstandsbegriff. Auch hier ist Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Zu dem von der Anklage und dem darauf bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 1 StR 256/15, NStZ 2016, 296, 298 mwN).
b) Gegenstand der rechtskräftigen Aburteilung durch das Amtsgericht waren die inhaltlich unrichtigen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002, die der Angeklagte an näher festgestellten Tagen in den Jahren 2002 und 2003 abgegeben hatte. Die auf die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2007 bezogenen, die vorgenannten Steuerarten betreffenden Steuererklärungen weisen unter keinem für den einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang maßgeblichen Aspekt Umstände auf, die Identität mit den bereits abgeurteilten Taten herstellen. Ebenso fehlt es vorliegend an „besonderen rechtlichen Verknüpfungen“ die – unter Modifikation des sonst für die prozessuale Tatidentität Maßgeblichen – ausnahmsweise zeitlich auseinanderfallende Verletzungen unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten zu einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne verbinden können (dazu BGH aaO NStZ 2016, 296, 298 f.). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, würde auch ein möglicherweise bereits bei den die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 betreffenden Taten bestehender Entschluss zukünftig im Rahmen einer „Gesamthinterziehungstrategie“ Steuern hinterziehen zu wollen, keine prozessuale Tatidentität mit den hier verfahrensgegenständlichen Taten begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637, 639 Rn. 41). Ohnehin können eine einheitliche Motivationslage oder ein „Gesamtplan“ grundsätzlich nicht unterschiedliche materiell-rechtliche Taten zu einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne zusammenführen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1987 – 3 StR 36/87, BGHSt 35, 14, 19 f. und vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 412/95, StV 1996, 432, 433; näher Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 264 Rn. 24 mwN). Liegen – wie hier – mehrere sachlich-rechtlich selbständige Taten vor, bilden diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich dann eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. September 2013 – 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102, 103 Rn. 15 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen bei tatmehrheitlich begangenen, auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume bezogenen Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO desselben Steuerpflichtigen derselben Steuerart regelmäßig schon wegen der in tatsächlicher Hinsicht verschiedenen Tathandlungen durch Abgabe je eigenständiger unrichtiger Steuererklärungen und unterschiedlicher, der Besteuerung unterliegender Lebenssachverhalte nicht vor.“
Ein Versuch war es wert.