Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed, und kein Ende. Inzwischen hat – gefühlt – jedes OLG sich zu diesem Messverfahren geäußert und es gibt eine – in meinen Augen – Art Wagenburg zur Verteidigung dieses Messverfahrens, der PTB und der Herstellerfirma. Man fragt sich, warum eigentlich, wo es doch m.E. genügend Sachverständige gibt, die dieses Verfahren für fragwürdig halten? Zuletzt hat sich nun das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. o4. 12. 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 – geäußert – und das ohne Not.
Aufgehoben hat das OLG einen Beschluss des AG Friedberg vom 15.o8.2o14 wegen eines formellen Mangels. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen ( ähnlich AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 – und dazu: PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen). Das AG war offenbar davon ausgegangen, dass die Messung aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar ist. Das OLG sieht das (natürlich anders) anders und gibt – auf Bitten der Generalstaatsanwaltschaft – eine umfangreiche Segelanweisung zum standardisierten Messverfahren und zu Poliscan Speed.
Daraus will ich hier nicht zitieren – Selbststudium ist angesagt 🙂 .
Der Segelanweisung kann man m.E. nicht in allen Punkten folgen. Das gilt vor allem hinsichtlich des Hinweises des OLG, dass bei Messungen nach dem 23.07.2013 mit der Auswertesoftware 3.38.0 die insoweit fehlende PTB-Zulassung keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Messungen haben soll. Das dürfte den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens widersprechen. Gibt es nämlich für ein Messgerät für eine Kombination aus Geräte- und Auswertesoftware keine Zulassung der PTB, so stellt das Messverfahren bei der jeweiligen konkreten Messung kein standardisiertes Messverfahren dar. Folge: Ein dem Betroffenen vorgeworfener Geschwindigkeitsverstoß kann dann nur nach den allgemeinen Regeln festgestellt werden, also mit Feststellungen im Einzelfall.
Und: Ich bewundere die Amtsrichter, die sich so viel Mühe machen und nicht einfach – einfacher wäre es – auf die Linie ihres OLGs einschwenken. Ich bin mal gespannt, was das AG Friedberg jetzt macht. Wie war das noch mit dem kleinen gallischen Dorf 🙂 ? (vgl. “ein kleines gallisches Dorf…”, oder: AG Emmendingen versus PoliscanSpeed, die 2). 🙂