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OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?

Poliscan Speed - RadarGeschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed, und kein Ende. Inzwischen hat – gefühlt – jedes OLG sich zu diesem Messverfahren geäußert und es gibt eine – in meinen Augen – Art Wagenburg zur Verteidigung dieses Messverfahrens, der PTB und der Herstellerfirma. Man fragt sich, warum eigentlich, wo es doch m.E. genügend Sachverständige gibt, die dieses Verfahren für fragwürdig halten? Zuletzt hat sich nun das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. o4. 12. 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 – geäußert – und das ohne Not.

Aufgehoben hat das OLG einen Beschluss des AG Friedberg vom 15.o8.2o14 wegen eines formellen Mangels. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen ( ähnlich AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 – und dazu: PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen). Das AG war offenbar davon ausgegangen, dass die Messung aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar ist. Das OLG sieht das (natürlich anders) anders und gibt – auf Bitten der Generalstaatsanwaltschaft – eine umfangreiche Segelanweisung zum standardisierten Messverfahren und zu Poliscan Speed.

Daraus will ich hier nicht zitieren – Selbststudium ist angesagt 🙂 .

Der Segelanweisung kann man m.E. nicht in allen Punkten folgen. Das gilt vor allem hinsichtlich des Hinweises des OLG, dass bei Messungen nach dem 23.07.2013 mit der Auswertesoftware 3.38.0 die insoweit fehlende PTB-Zulassung keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Messungen haben soll. Das dürfte den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens widersprechen. Gibt es nämlich für ein Messgerät für eine Kombination aus Geräte- und Auswertesoftware keine Zulassung der PTB, so stellt das Messverfahren bei der jeweiligen konkreten Messung kein standardisiertes Messverfahren dar. Folge: Ein dem Betroffenen vorgeworfener Geschwindigkeitsverstoß kann dann nur nach den allgemeinen Regeln festgestellt werden, also mit Feststellungen im Einzelfall.

Und: Ich bewundere die Amtsrichter, die sich so viel Mühe machen und nicht einfach – einfacher wäre es – auf die Linie ihres OLGs einschwenken. Ich bin mal gespannt, was das AG Friedberg jetzt macht. Wie war das noch mit dem kleinen gallischen Dorf 🙂 ? (vgl. “ein kleines gallisches Dorf…”, oder: AG Emmendingen versus PoliscanSpeed, die 2). 🙂

PoliscanSpeed – jetzt erst recht nicht standardisiert?

Poliscan Speed - RadarDer Streit in der Frage, ob PoliscanSpeed ein standardisietes Messverfahren ist, oder nicht, wird seit einiger zeit recht heftig geführt: Auf der einen Seite die OLG, die das Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen, wie hier den zuletzt bekannt gewordenen OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04. 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – (s. dazu: “Auch du mein Sohn Brutus” – OLG Bamberg zu PoliscanSpeed, oder: Das haben wir immer schon so gemacht).  Die OLG setzen sich m.E. mit den Einwänden gegen das Messverfahren, die von einigen AG, die ihnen die Gefolgschaft verweigern, nicht auseinander (vgl. hier als eines der ersten AG das AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 – und dazu Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…). Dass es allerdings auch andere gibt, will ich nicht verschweigen, wir sind ja ausgewogen (vgl. also hier das  AG Pinneberg, Urt. v. 29.10.2013 – 31 OWi 82/13).

Jetzt hat sich in dem Streit in einer umfassenden Stellungnahme auch die PTB zu Wort gemeldet und zur Entscheidung des AG Aachen Stellung genommen (vgl. http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html).

Mich überzeugt das nicht – wobei ich allerdings einräume, dass ich kein Techniker bin.

Zunächst: Lassen wir das Verfahren der PTB mal außen vor, obwohl man sich schon fragt, ob es Aufgabe der PTB ist, sich zu einem gerichtlichen Entscheidung in der Weise zu äußern. Auch der Ton ist m.E. „gewöhnungsbedürftig“.

Im Übrigen: Die umfangreiche Stellungnahme der PTB und die wortreichen Erläuterungen und Erklärungen zeigen m.E. mehr als deutlich, dass PoliScanSpeed entgegen der von den OLG vertretenen Auffassung eben nicht nicht als standardisiertes Verfahren angesehen werden kann. Konkret haben sich die OLG mit den „Einwänden“ und Argumenten der AG bislang ja auch nicht auseinander gesetzt, sondern sich auf das Argument zurückgezogen: Zulassung der PTB = Standardisiert.

Übersehen wird von der PTB auch, dass es letztlich eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, ob der Amtsrichter eine Messung mit PoliScanSpeed einer Verurteilung zugrunde legt oder ob er dieses wegen der gegen das Verfahren vorgetragenen Mängel als nicht ausreichend ansieht, um Grundlage einer Verurteilung sein zu können. Eine zwingende Beweisregel hat die Etikettierung eines Messverfahrens als „standardisiertes Verfahren“ nicht zur Folge.

Für den Verteidiger gilt: Er muss sich mit den „Einwänden“ der PTB gegen das Urteil des AG Aachen auseinandersetzen und ggf. dazu einen Sachverständigen befragen. Im Verfahren ist dann konkret zu Poliscan Speed und zu Messfehlern vorzutragen. Ich bin jedenfalls gespannt, wie es weitergeht, und zu welchen Ergebnissen die Sachverständigen, die jetzt sicherlich in den Verfahren das Wort bekommen werden, kommen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft