Jeder kennt die Situation im Straßenverkehr. Man fährt auf einer zweispurigen Straße und sieht, die eigene Spur ist demnächst blockiert. Man wechselt auf die andere Spur und es knallt bzw. ein Autofahrer, der sich auf dieser Spur befindet, fährt auf. Man erinnert sich und ruft laut: Rerilßverschlussprinzip. Nun, zu laut/zu früh gerufen, denn das gilt nicht (immer) bzw. nicht in diesem Fall.
So das AG München, Urt. v. 07.03.2012 – 34 C 28675/11 – zu dem es bislang nur eine PM vom 05.11.2012 gibt, in der es heißt:
Reißverschlussverfahren im Straßenverkehr
Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss ihn nach einem Urteil des AG München nicht einfahren lassen.
Anfang September 2011 fuhr eine Autofahrerin mit ihrem VW Cabrio auf der Widenmayerstraße in München auf der linken der zwei Fahrbahnen. Ein Möbelwagen, der in der Straße auf eben dieser Spur parkte, zwang sie zum Halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Puntos. Kotflügel, Stossfänger und das Rad rechts vorne des Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1633 Euro, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 370 Euro sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 Euro wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen. Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen. Die Besitzerin des VW Cabrios erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.