Jeder, der einen Neuwagen kauft, hat sich heute angesichts hoher Spritpreise mit den Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch befasst. Man will ja schließlich nicht ständig an der Tankstelle stehen. Und man ist dann über niedrige Kraftstoffangaben erfreut, später dann aber häufig überrascht, wenn die nicht erreicht werden, sondern der Kraftstoffverbrauch über diesen liegt, z.T. sogar erheblich. Da stellt sich dann schnell die Frage, ob bei dem Pkw nicht ein Sachmangel i.S. des § 434 BGB vorliegt. Und das und die damit zusammenhängende Frage, ob man den Neuwagen wieder zurückgeben kann, hängt davon ab, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung zu den tatsächlichen Verbrauchswerten des verkaufen Fahrzeugs getroffen worden ist. Das hat das OLG Brandenburg vor kurzem im OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2014 – 5 U 70/12 – in einem vergleichbaren Fall verneint. Denn: Die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs beziehen sich lediglich auf den Verbrauch in bestimmten Messverfahren und werden nur mit diesem Inhalt Vertragsgegenstand. Der Käufer eines Fahrzeugs kann daher nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind. Dazu:
„Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung kann bei einem Pkw auch der Kraftstoffverbrauch sein. Bei einem Neuwagen begründet ein Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10% gegenüber den Herstellerangaben eine nicht unerhebliche Tauglichkeitsminderung (§ 323 Abs. 2 S. 2 BGB), die zum Rücktritt berechtigt (vgl. BGH NJW 2007, 2111).
a) Durch Bezugnahme auf Prospekte oder andere Unterlagen ist keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass der verkaufte Pkw außerorts einen tatsächlichen Verbrauch von 4,9 l/100 km aufweist. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (K 5) kann für eine entsprechende Vereinbarung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie unstreitig erst mit Auslieferung des Fahrzeugs übergeben wurde und nicht vorgetragen worden ist, dass in diesem Zeitpunkt noch eine nachträgliche Vereinbarung (§ 311 Abs. 1 BGB) getroffen wurde. Es ist aber unstreitig, dass die Klägerin sich bereits vor dem Verkaufsgespräch kundig gemacht hatte und die Herstellerangaben zum Verbrauch entsprechend der Übersicht K 6 („technische Daten“) und des Dacia-Prospektes Gegenstand der Erörterungen waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Soll-Beschaffenheit nach den – durch Bezugnahme und Erörterung mindestens konkludent einbezogenen – publizierten Herstellerangaben richten sollte. Es handelt sich insoweit jedenfalls um „öffentliche Äußerungen“ i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn 599). Diese Angaben bezogen sich lediglich auf den Verbrauch in bestimmten Messverfahren und können deshalb auch dann, wenn die Klägerin dies anders verstanden haben sollte, nur mit diesem Inhalt Vertragsgegenstand geworden sein. Der Klägerin als Erklärungsempfängerin war damit jedenfalls erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhten und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. BGHZ 136, 94, juris Rn. 9). Die Klägerin konnte aufgrund dieser Beschaffenheitsvereinbarung demnach nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 07.03.2013, Az. 28 U 94/12, juris Rz. 37)…..“