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Pflichti III: Angeklagter ist Ausländer, oder: Keine Übersetzung des Strafbefehls

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Und die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung kommt dann mit dem LG Berlin, Beschl. v. 17.05.2019 – 533 Qs 32/19 – aus Berlin. Geschickt hat mir die Entscheidung der Kollege Kuntzsch aus Finsterwalde.

Der hat in einem Verfahren wegen der wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen verteidigt. Das AG hatte gegen den Angeklagten im Strafbefehlsverfahren eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20,00 Euro wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und des Vorwurfs der Nötigung verhängt. Der Angeklagte soll seine frühere Partnerin – von dieser unbemerkt – beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gefilmt und, ihr gegenüber angekündigt haben, diese Filmaufnahmen im Internet zu Veröffentlichen, wenn diese sich von ihm trennt.

Der Kollege hatte seine Bestellung beantragt. Begründung: Der Angeklagte sei als Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig. Zudem erfordere die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Pflichtverteidigerbestellung, da es lediglich eine Belastungszeugin gebe, deren Glaubwürdigkeit überprüft werden müsse und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Darüber hinaus sei ohne vollständige Aktenkenntnis eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Das AG hat abgelehnt, das LG bestellt dann den Kollegen:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs, 2 StPO geboten.

Sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten können zwar dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der SchwierigKeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre. Demgemäß besteht inshesondere dann Anlass zur Prüfung der Frage, ob ein Angeklagter fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, wenn er sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist. Die Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung kann aber – bei (wie hier) sehr einfacher Sach- und Rechtslage nicht allein mit sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten begründet werden. Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nämlich nicht grundsätzlich erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK herzuleitenden und in § 187 GVG gesetzlich statuierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren hat, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz Von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vorn 3. März 2014 – 2 Ws 63/14: KG: Beschluss vorn 30.06.2017; 2 Ws 34/.17). Vorliegend ist der zu verhandelnde Sachverhalt überschaubar und die Anzahl der zu vernehmenden Zeugen gering. Insbesondere führt auch die seitens des Angeklagten angeführte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht zur Beiordnung eines Verteidigers.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. Eine mündliche Übersetzung reicht in der Regel nur, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat. Eine Übersetzung des Strafbefehls ist vorliegend nicht erfolgt. Spätestens nachdem der Verteidiger im Februar mitgeteilt hat, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wäre die Übersetzung zu veranlassen gewesen. Es daher zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er erstmals in der Hauptverhandlung Kenntnis von den näheren Beweisumständen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erhält Durch einen in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher kann dieser Mangel nicht ausgeglichen werden (vgl. OLG KarlsrUhe, Beschluss vom 17. Oktober 2000 — 3•Ss 102/00 — juris Rn. 11). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Wahlverteidiger habe dem Angeklagten die Beweissituation schon vor der Hauptverhandlung hinreichend erläutert. Aus dem Schriftsatz vom 14.02.2019 geht insoweit lediglich ein pauschales Bestreiten der Vorwürfe hervor.“