In der Stadt Dortmund gibt es wie in vielen (Groß)Städten einen sog. Sperrbezirk, in dem die Ausübung der Straßenprostitution verboten ist. Im Sperrbezirk ist es außerdem „untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen).“
Das AG trifft zu einem Tatgeschehen in diesem Sperrbezirk folgende Feststellungen:
„Am 26.05.2011 gegen 12.55 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX die Bergmannstraße/Ecke Steigerstraße. Auf dem Bürgersteig, der von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt ist, lief die Zeugin Q. Einige Meter hinter ihr lief der Zeuge L. Die Zeugen bestreiften dienstlich in ziviler Kleidung die Nordstadt.
Auf der Steigerstraße hielt der Betroffene, nachdem er schon zuvor an den Zeugen vorbeigefahren und stehen geblieben ist, auf der Straße an. Er öffnete das Fenster seines Fahrzeugs auf der Beifahrerseite und sprach die Zeugin Q mit den Worten „Was nimmst Du?“ an. Auf die Frage der Zeugin, was der Betroffene meine, antwortete er sinngemäß was sie nehme, wobei er in einem strengen Ton fragte. Daraufhin gab sich die Zeugin Q als Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu erkennen. Auch der sodann ankommende Zeuge L gab sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen.
Nach Eröffnung des Tatvorwurfs erklärte der Betroffene den Zeugen zunächst, dass er die Zeugin Q mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt habe, die er suche wegen der Vermietung einer Wohnung in seinem Hause.“
Daraus wird für den Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Sperrbezirks-VO und er wird zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hebt das OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2012 – III-1 RBs 200/11 die Verurteilung auf und spricht den Betroffenen frei:
„Das ist rechtlich nicht haltbar. Da es sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bei der von dem Betroffenen angesprochenen Zeugin Q nicht, wie es § 6 a OBVO aber voraussetzt, um eine Prostituierte, sondern um eine dienstlich die Nordstadt bestreifende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund handelte, konnte der Betroffene eine (vollendete) Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO nicht begehen. Sein Verhalten entspricht vielmehr (lediglich) einem (untauglichen) Versuch. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann aber nach § 13 Abs. 2 OWiG nur geahndet werden, „wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt“, d. h. wenn die jeweilige Bußgeldnorm die Ahndung des Versuchs ausdrücklich zulässt (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 13 Rn. 1). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Möglichkeit der Ahndung eines Versuchs der von dem Amtsgericht angenommenen Ordnungswidrigkeit ist in der OBVO der Stadt Dortmund nicht normiert. Infolgedessen war der Betroffene freizusprechen.“
Folge(n)? Den Betroffenen wird es freuen, die Stadt Dortmund wird ihre Sperrbezirks-VO ändern/ergänzen und ich habe einen neuen begriff kennen gelernt: „Das dienstliche Bestreifen“. In dem Zusammenhang: Nett 🙂 :-).