Das OLG Celle, Urt. v. 3. 8. 2011 – 14 U 158/10 setzt sich im Zivilrecht mit der Frage auseinander, ob Fahrzeuge der Unfallforschung als Sonderfahrzeuge i.S. des § 35 StVO angesehen werden können mit der Folge, dass sie die Rechte aus § 35 StVO für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das OLG sagt in seiner Entscheidung „Nein“, und zwar mit folgenden Leitsätzen:
- Im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO, auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt, eng auszulegen.
- Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge.
- Die gem. § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a StVO Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift – also auch der Grundregel des § 1 StVO – freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu missachten.
Die Entscheidung hat dann auch Auswirkungen auf den OWi-Bereich.