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Wer (vor)schnell entscheidet, der ist befangen

© fotomek - Fotolia.com

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Ein Blogleser hat mir gestern den SG Bremen, Beschl. v. 08.07.2016 – S 10 SF 48116 AB – übersandt, den ich heute dann gleich einstelle. Für die regelmäßigen Leser des Blogs: Keine Angst, ich mache jetzt nich auch noch Sozialrecht. Das kann ich nun gar nicht und da gilt dann. Schuster bleib bei deinen Leisten. Nein, ich stelle den Beschluss ein, weil er nämlich eine Frage behandelt, die sich m.E. auch im Straf- und Bußgeldverfahren stellen kann. Nämlich die nach der Besorgnis der Befangenheit des Richters, wenn dieser kein rechtliches Gehör gewährt, insbesondere wenn er vor Ablauf einer von ihm selbst gesetzten Stellungnahmefrist entscheidet. Und das war in dem dem SG Bremen, Beschl. zugrunde liegenden Verfahren der Fall. Das SG ist u.a. deshlab von der Besorgnis der Befangenheit ausgegangen:

„Im Fall des Antragstellers treten aber objektive Gründe in dem o. g. Sinne hinzu. Diese sind zum ersten darin zu sehen, dass der Antragsteller vor Erlass des Verweisungsbeschlusses der Vorsitzenden vom 30. Juni 2016 nicht angehört worden ist (statt seiner sind die Rechtsanwälte ppp. unter dem 28. Juni 2016 wegen der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Stade angehört worden, obwohl diese sich weder als Bevollmächtigte des Antragstellers zur Gerichtsakte gemeldet hatten noch diesem — da über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden worden ist — gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Zivilprozessordnung beigeordnet worden sind). Zum zweiten hat die Vorsitzende den Inhalt der Stellungnahme des Antragsgegners vom 28. Juni 2016 und den der Stellungnahme des Antragstellers vom frühen Morgen des 30. Juni 2016, in der er mit dem Zusatz „(lesen Sie das eigentlichen“ auf den Inhalt seines Schriftsatzes „vom 17. Mai 2016″ (gemeint war erkennbar sein Fax-Schriftsatz vom 17. Juni 2016) hingewiesen hat, nicht hinreichend gewürdigt.

Zum dritten schließlich hat die Vorsitzende den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Anhörungsfrist (vgl. dazu deren Verfügung vom 27. Juni 2016, die durch gerichtliche Schreiben vom 28. Juni 2016 an den Antragsgegner und die den Antragsteller nicht vertretenden (s. o.) Rechtsanwälte pp. umgesetzt worden ist) nicht abgewartet. Vielmehr hat sie den Verweisungsbeschluss vor Ablauf der von ihr gesetzten Anhörungsfrist (am 30. Juni 2016 um 24.00 Uhr) gefasst und dessen Zustellung an den Antragsgegner sowie die Rechtsanwälte ppp. ( ! ) verfügt (von der Geschäftsstelle jeweils per Fax am frühen Nachmittag des 30. Juni 2016 ausgeführt). Angesichts des Vorliegens dieser Umstände ist davon auszugehen, dass auch ein sich in der Situation des das Ablehnungsgesuch anbringenden Antragstellers befindender objektiver Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände von seinem Standpunkt aus berechtigten Anlass hat haben dürfen, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung der Vorsitzenden zu zweifeln. Diese hat aufgrund der maßgeblichen durch sie veranlassten Umstände aus der Sicht eines objektiven Beteiligten in der Situation des Antragstellers den Eindruck erweckt, das dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegende Verfahren um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht entscheiden, sondern dieses schnell – an das Sozialgericht Stade – abgeben zu wollen.“