Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Diese Woche aber nicht schon wieder zur Aufarbeitung des Dieselskandals in der Rechtsprechung (des BGH), sondern „stinknormale“ Unfallschadenregulierung.
Ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2021 – 1 U 173/20. In der Entscheidung geht es um die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges. Ich räume ein, ich habe erst mal nachschauen müssen, was ein „Bodykit“ ist. Jetzt weiß ich es. Da sag noch einmal jemand, dass bloggen nichts mit Weuterbildung zu tun hat :-).
Zur Sache: Das OLG Düsseldorf sagt in seinem Urteil – hier der Leitsatz:
Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges (hier: Mercedes GLE 350 D Coupe) ist grundsätzlich der Neuwert einer Bodykitausrüstung (hier: 44.050 EUR) auch dann nicht heranzuziehen, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt nicht existiert und eine zeitwertgerechte Ersatzbeschaffung des Bodykits nicht möglich ist. Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich seines Fahrzeugschadens ist dann vielmehr regelmäßig auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für das Serienfahrzeug und gegebenenfalls einer durch die Umrüstung herbeigeführten Werterhöhung abzüglich des Restwertes beschränkt.