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Strafzumessung II: Mehrere Missbrauchstaten, oder: Die seelischen Schäden des geschädigten Kindes

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 08.10.2020 – 6 StR 307/20 – ist dann schon etwas älter. Gegenstand der Entscheidung ist ein Urteil des LG Rostock, durch das der Angeklagte wegen Missbrauchstaten nach § 176a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Dagegen die Revision, die hinsichtlich der Strafausspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar nimmt der Senat die Ausführungen der Strafkammer zum Nichtvorliegen des minder schweren Falls noch hin. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist aber, dass die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass das geschädigte Kind infolge der sexuellen Übergriffe seelische Schäden erlitten hat“. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer den Zweifelssatz nicht beachtet hat, der uneingeschränkt auch für strafzumessungsrelevante Tatsachen gilt. Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über die Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zulasten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 – 4 StR 194/19 , NStZ 2020, 345; vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03 , NStZ-RR 2004, 41, 42).

2. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass die ohnehin sehr milden Strafen von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden sind. ….. „