Und dann als zweite Entscheidung aus dem Zivilrecht der BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23 – zur Frage, ob ein Screenshot als Mittel zur Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung ausreicht.
Dem OLG Braunschweig hatte der Screenshot vom PC-Bildschirm, aus dem sich eine Störung beim beA ergab, nicht ausgereicht. Die Prozessbevollmächtigte hatte damit eine technische Störung bei Übersendung eines zweiten Verlängerungsantrages für die die Berufungsbegründung glaubhaft machen wollen. Der BGH hatte ein Einsehen und hat Nachsicht geübt:
bb) Der Fristverlängerungsantrag ist auch wirksam gestellt worden.
Eine elektronische – und damit formgerechte – Übermittlung des Verlängerungsantrags vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist hier zwar nicht erfolgt.
Allerdings waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § erfüllt. 130d Satz 2, 3 ZPO
§ begründete und dass der Schriftsatz vom 24. November 2022 eine ausreichende Schilderung der einen Ausnahmefall nach 130d Satz 2 ZPO§ begründenden Tatsachen enthält. 130d Satz 2 ZPO
Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die am 24. November 2022 bestehende Störung des beA, die dazu führte, dass mehrere Stunden lang keine Verbindung zum beA aufgebaut werden konnte, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument im Sinne vonAllerdings überspannt das Berufungsgericht die sich aus § ergebenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument, indem es im vorliegenden Fall eine anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung für zwingend erforderlich erachtet, ohne den vorgelegten Screenshot zu berücksichtigen. 130d Satz 3 ZPO
§ handelt (OLG Jena, 371 Abs. 1 ZPOGRUR-RR 2019, ; BeckOK ZPO/Bach, 50. Edition, Stand: 1. September 2023, § 371 Rn. 3), war im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimmt überein mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/bea/beA-Störungsdokumentation_02.pdf, Stand 14. September 2023 mit Störungen vom 7. Dezember 2018 bis zum 14. September 2023) und in dem Archiv der auf der Störungsseite des Serviceportals des beA-Anwendersupports veröffentlichten Meldungen für den Zeitraum Juli – Dezember 2022 (portal.beasupport.de/fileadmin/user_upload/pdfs/Archiv_Portalmeldungen_2HJ2022.pdf), nach denen vom 24. November 2022, 14:06 Uhr, bis zum 25. November 2022, 3:33 Uhr eine Störung des beA-Systems bestand, wodurch die beA-Webanwendung nicht zur Verfügung stand und eine Adressierung von beA-Postfächern bzw. eine Anmeldung am beA nicht möglich war. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbaren Informationen als offenkundig ( 238 Rn. 15§ ) hätte behandeln können (vgl. 291 ZPOV ZR 14/23, juris Rn. 1 und , Beschlüsse vom 19. Mai 2023 – vom 24. Mai 2023 – VII ZB 69/21, WM 2023, ff.). 1428 Rn. 17
Die Vorlage dieses Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von