Vom AG Backnang bekomme ich derzeit immer wieder Entscheidungen zur Pflichtverteidigerbestellung, auf die ich dann doch hinweisen möchte. Sie sind nämlich in meinen Augen wohl abgewogen und huldigen nicht dem Mainstream. So auch die AG Backnang, Verf. v. 02.12.2014 – 2 Ds 95 Js 81545/13 mit dem Leitsatz:
„Auch bei einer Strafdrohung unterhalb eines Jahres liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers nach einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung geboten erscheint.“
Und eingeflossen in die Entscheidungen sind folgende Umstände:
- Drohen einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe,
- aufgrund der Umstände eine besonders sorgfältige Würdigung der Einlassungen und Aussagen der Zeugen erforderlich, womit die Angeschuldigte alleine überfordert wäre.
- wirksame Verteidigung nur mit umfassender Akteneinsicht möglich.