Als zweite Entscheidung dann der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.201.2018 – 3 RVs 58/18, den mir der Kollegen Lauterbach aus Solingen übersandt hat. Der war mit seiner Revision gegen ein AG-Urteil, das dem Angeklagten Bewährung versagt hatte erfolgreich. Das AG hatte die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass sich der Angeklagte nicht mit seiner Tat auseinander gesetzt habe. Geht so nicht, sagt das OLG:
„2. Die Versagung der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenngleich eine erschöpfende Darstellung aller in diesem Zusammenhang anzustellenden Erwägungen nicht erforderlich ist, sind doch die wesentlichen Umstände nachprüfbar darzulegen, im Falle der Versagung der Bewährung die dafür maßgeblichen Erwägungen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rd. 23 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Schöffengericht hat keine „besonderen Umstände“ i.S,v. § 56 Abs. 2 StGB gesehen und seine diesbezügliche Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, der Angeklagte habe sich mit dem Unrecht seiner Tat nicht auseinandergesetzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn das bloße Schweigen des Angeklagten hätte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen (BGB Beschlüsse vom 04.02.2010, 3 StR 8/10 und vom 07.02.2007, 2 StR 17/07).“