Das Schießen bei einer Treibjagd – das ist üblich, oder: Ein Jagdveranstalter muss grundsätzlich nicht über bevorstehende Schussgeräusche durch eine Treibjagd informieren. Das hat jetzt das OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2013 – I 9 U 84/12 – entschieden. Danach lösen die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger aus. Schussgeräusche stellen für sich genommen keine potentielle Gefahr für die Rechtsgüter anderer dar, sondern sind vielmehr „waldtypische“ Geräuschkulisse. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche für sich keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Es handelt sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet wird und die hinzunehmen sind.