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Der bestechliche Schulsekretär

© FotolEdhar Fotolia.com

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Wie oft der vom BGH im BGH, Beschl. v. 13.01.2016 – 2 StR 148/15 – entschiedene Sachvwerhalt so oder ähnlich in der Praxis vorkommt, weiß ich nicht. Aber die dem Beschluss zugrunde liegende Fallgestaltung dürfte wahrscheinlich – so oder ähnlich – kein Einzelfall sein. Angeklagt war in dem Verfahren ein Schulsekretär weegen Bestechlichkeit (§ 299 StGB). Der  war als Angestellter des Stadtschulamts der Stadt F. der L. Schule in F. als Schulsekretär zugewiesen. Er war nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen zuständig, was u.a die Bestellung von Druckern, Tonern, Büromaterial und Hygieneartikeln umfasste. Er prüfte den Bedarf, bereitete Bestellungen vor, nahm Lieferungen entgegen, prüfte die Rechnungen, bereitete die Zahlungsvorgänge vor und hole die dafür notwendigen Unterschriften eines Mitglieds der Schulleitung bzw. des Kollegiums der Schule ein. Er kam dann mit dem Mitangeklagten La. überein, dass der Angeklagte Provisionen erhalten sollte, wenn La. bei künftigen Bestellungen bevorzugt beauftragt würde. Die Provisionen sollten für alle von La. mit der Schule getätigten Geschäfte gezahlt werden, insbesondere auch dann, wenn La. nur Rechnungen ausstellte, ohne dass Lieferungen erfolgten. In Umsetzung dieser Abrede wurden dann Provisionen gezahlt. Den den Gegenstand der Verurteilung bildenden Geschäften lag jeweils eine Bestellung des Angeklagten zugrunde, eine entsprechende Rechnung des La. , eine von der Schulleiterin oder eines sonstigen Mitglieds des Kollegiums gutgläubig unterzeichnete Auszahlungsanordnung und eine Zahlung der Stadt F. an den Mitangeklagten La. , ohne dass den jeweiligen Geschäften eine Lieferung von Gegenständen an die Schule voranging oder nachfolgte.

Der BGH hat den Angeklagten als Amtsträger angesehen und sagt dazu in seinem Leitsatz:

„Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden.“

Die Entscheidung ist für BGHSt vorgesehen.