Wird die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass im Blut des Fahrerlaubnisinhabers Drogen festgestellt worden sind, wird häufig versucht, sich dagegen mit der Feststellung zu verteidigen, dies sei auf eine rechtmäßige Einnahme, etwa von Schmerzmitteln, zurückzuführen.
Mit einer solchen Einlassung hat sich das VG Koblenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befasst. im Blut des Betroffenen war Amphetamin festgestellt worden. Der Betroffene hatte sich damit verteidigt, dass das auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen sei. Das VG ist dem im VG Koblenz, Beschl. v. 15.05.2023 – 4 L 333/23.KO – nicht gefolgt.
Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:
1. Die Feststellung von Amphetamin im Blut kann nicht durch die Behauptung widerlegt werden, sie sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen, wenn einer sachverständigen Auskunft zu entnehmen ist, dass das angewandte Testverfahren zwischen den Stoffgruppen unterscheiden kann.
2. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass der Wirkstoff Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte.