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Polizisten können auch nicht alles – jedenfalls muss das AG sagen, warum sie es richtig gemacht haben

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Etwas sperrige Überschrift, aber sie trifft m.E. den Kern des OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12 -, in dem es um einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß ging. Also um mehr als eine Sekunde Rotlichtzeit und damit nach Nr. 132.3 BKat um ein Fahrverbot. Die hatte das AG auf der Grundlage von Schätzungen eines Polizeibeamten ermittelt. Das OLG sagt: Grds. möglich, aber:

„Stützt das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (hier: länger als 1 Sekunde Rot) auf die Entfernungsschätzungen von Zeugen (hier: Polizeibeamte), bedarf es in der Regel einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlagen und Beweiswert dieser Schätzung.“

Also: Die Schätzung und ihre Grundlagen müssen überprüfbar sein. Kann ein Ansatz sein, um zumindest im ersten Anlauf ein solches Urteil „zu kippen“ und Zeit zu gewinnen.