Und dann schiebe ich dann gleich eine weitere Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH hinterher. Es ist das BGH, Urt. v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16. In ihm nimmt der BGH zur Frage des Ersatzes von Sachverständigenkosten und deren Höhe nach einem Verkehrsunfall Stellung, und zwar mit folgenden Leitsätzen:
- Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Be-gutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
- Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjekt-bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umstän-den im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.
Auch hier nur die Leitsätze. Denn aus denen erschließt sich, worum gestritten worden ist.