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Ein Papierkorb neben dem Sammelbriefkasten im Mehrfamilienhaus ==> Wiedereinsetzung

entnommen wikimedia.org Urheber unknown

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Fristversäumung ist immer schlecht 🙂 , egal ob durch den Betroffenen/Beschuldigten oder ggf. auch durch den Verteidiger. Und wenn es zur Fristversäumung gekommen ist, dann stellt sich immer auch die Frage der Wiedereinsetzung. Über die Frage hat das AG Dortmund im AG Dortmund, Beschl. v. 09.12.2015 – 732 OWi 441_15 [b] – entschieden.

Ergangen ist die Entscheidung im Bußgeldverfahren. Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund am 10.09.2015 Einspruch eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründung: Der Bußgeldbescheid vom 21.07.2015 ist dem Betroffenen erst am 04.09.2015 zugegangen sei. Die Stadt Dortmund hat Wiedereinsetzung verweigert, das AG hat sie dann gewährt.

„Gemäß §§ 46 Abs. I OWiG, 37 Abs. I StPO in Verbindung mit § 180 ZPO ist eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zulässig, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in dem Gerichtsraum nicht angetroffen wird und auch die Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der Wohnung bzw. an eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person nicht möglich ist.

Das Gericht hält die Einlegung in eine gemeinschaftliche Vorrichtung mehrerer Bewohner für ausreichend, wenn es sich dabei offensichtlich um eine Vorrichtung handelt, durch die der Adressat typischerweise seine Post erhält, da er damit zu erkennen gibt, dass er dem in der Regel überschaubaren Kreis von Mitbenutzern hinreichendes Vertrauen entgegenbringt (hierzu Münchner Kommentar, 4. Auflage 2013, § 180 Rdnr. 4).

Das Gericht geht damit von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides am 23.07.2015 aus.

Der Betroffene hat allerdings nachgewiesen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung des Einspruchs im Sinne von § 44 StPO einzuhalten.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang grundsätzlich in der Einflusssphäre und der Eigenverantwortung des Betroffenen liegt. Allerdings ist eine großzügige Anwendung des § 44 StPO im Interesse der materiellen Gerechtigkeit geboten (Meier-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 44 Rdnr. 11). Der Betroffene hat eidesstattlich versichert, dass er in einem Mehrfamilienhaus wohnt, das über einen Sammelbriefkasten verfügt. Neben dem Sammelbriefkasten befindet sich ein Papierkorb, wo die Hausbewohner die Möglichkeit haben, offensichtliche Werbung von Postsendung zu trennen und diese in den Papiereimer zu entsorgen. Die Gestaltung dieser Gegebenheiten in dem Mietshaus, in dem der Betroffene die Wohnung gemietet hat, liegt damit außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten. Der Vermieter hat den Mietparteien lediglich diese Art des Briefkastens zur Verfügung gestellt.

Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass den Betroffenen auf Grund dieser Gestaltung des Zugangs der Post Briefsendungen in der Vergangenheit nicht erreicht haben und er deswegen gehalten ist, vom Vermieter Abhilfe zu schaffen. Vielmehr hält das Gericht den Umstand, dass der Benachrichtigungsschein offensichtlich im Papiereimer gelandet- ist, für einen unglücklichen Umstand, der dem Betroffenen nicht anzulasten ist. Folglich war dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“

Glück gehabt.