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Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

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Im Moment gibt es immer wieder Frage zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV RVG. Die Verteidiger scheinen die Regelung (neu) entdeckt zu haben.

Hier ist dazu eine Frage, die aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hat hier irgendjemand Informationen oder idealerweise sogar Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Einziehungsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei der Einziehung von Dopingmitteln anfällt?

Mir ist lediglich die Rechtsprechung bei Betäubungsmitteln bekannt, wonach Rauschmitteln kein legaler Marktwert zukommt und diese daher als nicht erhaltungswürdig eingestuft werden(BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21).

Ich bin mir unsicher, ob diese Rechtsprechung auf Dopingmittel überhaupt übertragbar ist, zumal viele Dopingmittel, zumindest ihrem Wirkstoffgehalt nach, auch als Arzneien eingestuft werden.?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann man die Ladezeit für ein E-Auto als Reisezeit abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Diskussion über: Ich habe da mal eine Frage: Kann man die Ladezeit für ein E-Auto als Reisezeit abrechnen? eröffnet. Zu der Frage hatte es im Rechtspflegerforum ganz interessante Antworten mit Lösungsansätzen gegeben, die ich hier dann mal einstelle:

Antwortender 1:

Nur eine private, nämlich dass es stark vom jeweiligen Fahrzeug und der Ladeinfrastruktur abhängt, wie gut und effizient Ladestopps planbar sind.

Manchmal lassen sie sich nicht vermeiden. Insofern man einen Stopp an der Tankstelle als von der Reisezeit umfasst ansieht, wird man einen Ladestopp nicht anders behandeln dürfen, auch wenn er länger dauert.

Antwortender 2

Wie lang ist die Fahrtstrecke? Wenn der RA mit einer Ladung hin und zurück fahren kann, dann nicht. Wenn die Strecke so lang ist, dass eine Ladung nicht ausreicht, würde ich die Kosten geben.

Antwortender 3

Die Strecke sind hin- und zurück rd. 200 Kilometer. Er hat auf dem Rückweg nach ungefähr 1/3 der Strecke aufgeladen. Laut ADAC-Reichweitentest schwankt die Reichweite je nach Modell zwischen 600 und 150 Kilometern. Man könnte natürlich argumentieren, dass er während des Termins aufladen konnte. Genaugenommen müsste man dann ermitteln, wo die nächste Ladesäule steht, ob die verfügbar war und wie viel Zeit für den Weg von der Ladesäule zum Gericht erforderlich war.

Meine Überlegungen setzten aber früher an. Wenn z.B. ein Motorschaden zufällig auf der Fahrt zum Gericht auftritt, würde man das nicht anerkennen, weil sowas zum allgemeinen Lebensrisiko gehört . Ich habe deshalb überlegt, ob das Tanken/ Aufladen auch in die Kategorie „Inbetriebhalten“ fällt. Die Frage ist m.W. für Verbrennerautos auch noch nicht ausdrücklich entschieden. Kam auf die 10 Minuten wahrscheinlich auch nicht an. Aber während ich hier so schrieb, fiel mir der Unterschied zwischen Tanken / Aufladen und Inbetriebhalten auf. Für das Fahren wird verfahrensbezogen Energie aufgewendet, die wieder aufgefüllt werden muss. Das Inbetriebhalten von Autos (oder auch Computern) hat hingegen keine verfahrensbezogene Komponente. Ich denke deshalb jetzt auch, dass die Ladezeit grundsätzlich als Verfahrenskosten berücksichtigt werden kann.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Antwortender 4

Da würde ich Antwort 3 zustimmen.

Die Kontrollfrage wäre doch: Hätte bei einem bisherigen auf Verbrennerbasis lautenden Antrag bei einer Entfernung von 600 km, wo man einen Tankstopp unterstellen darf, jemand 10 Minuten dafür abgezogen? Wohl kaum. Dann muss man da aber auch andersherum konsequent sein.

Antwortender 2

Wenn es nur um 10 Minuten geht, müsste sich die Diskussion doch erübrigen, oder würde sich dadurch die Abwesenheitspauschale erhöhen?

Antwortender 5

Zitat von Antwortender 2

„Wenn es nur um 10 Minuten geht, müsste sich die Diskussion doch erübrigen, oder würde sich dadurch die Abwesenheitspauschale erhöhen?“

Das Problem ist, dass ein 10-Minuten-Tankstopp zu keiner Erhöhung führt, ein 3-Stunden-Ladestopp aber schon. In beiden Fällen ist der Betroffene unterwegs und kann nicht anderweitig arbeiten (jedenfalls im Regelfall nicht). Trifft das ihn (keine Vergütung) oder den späteren Kostenschuldner (Vergütung wird auch für diese Zeit gezahlt).

Antwortender 6

Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, dass der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?

Antwortender 7

Anderer Ansatz:

Wie lange wäre er denn mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen?

Vielleicht kann man das als Vergleich ranziehen?

Antwortender 8

Zitat von Antwortender 6

„Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, daß der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?“

Letzteres dürfte durchaus zumutbar und möglich sein. Bei (längeren) Bahnfahrten wird das ja auch von vielen Reisenden praktiziert.

Antwortender 5

Zitat von Antwortender 8

„Zitat von Antwortender 6

Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, daß der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?

Letzteres dürfte durchaus zumutbar und möglich sein. Bei (längeren) Bahnfahrten wird das ja auch von vielen Reisenden praktiziert.“

Da bekommt er/sie trotzdem die ganze Reisezeit anerkannt.

Antwortender 9

Ich finde das Thema ziemlich spannend und es wird in Zukunft bestimmt so einige interessante Entscheidungen geben – aber bis dahin würde ich mir jeden Einzelfall genau anschauen, z. B.:

– hätte das Wiederaufladen nicht während des Termins stattfinden können – Wie sieht die Ladeinfrastruktur in gerichtsnähe aus?

– Reicht eine Akkuladung für die Fahrtstrecke (One-Way)? und wenn nicht – wie verhält sich Reisezeit und Kosten im Vergleich zur Bahnfahrt?

Das sind natürlich nur erste Überlegungen und es gibt bestimmt noch andere Ansätze. Aber ich würde sagen: Infos sammeln und nach besten Wissen und Rechtsverständnis entscheiden. Entweder ist der Rechtsanwalt damit einverstanden oder er legt Rechtsmittel ein und es darf sich an anderer Stelle nochmal damit auseinandergesetzt werden.

Eine m.E. interessante Diskussion. Rechtsprechung gibt es zu der Problematik in der Tat bisher nicht. Ich bin auf die ersten Entscheidungen gespannt. Zu Ende gedacht habe ich die Problematik noch nicht, tendiere aber zu grundsätzlichen Anerkennung und dann kommt es eben auf die weiteren Umstände an, die in den Antworten ja angesprochen worden sind.

Ich habe da mal eine Frage: Kann man die Ladezeit für ein E-Auto als Reisezeit abrechnen?

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Ich hatte ja schon in der vergangenen Woche etwas aus dem Rechtspflegerforum eingestellt. Das mache ich heute, da die Beiträge derzeit aus gegebenem Anlass vorbereitet sind, noch einmal.

Ich bin beim Stöbern auf folgende interessante Frage gestoßen:

„Ich habe hier jemanden, der die Ladezeit für ein Elektroauto als notwendige Reisezeit zum Termin abrechnen will. Ich bin nicht sicher, ob das unter Privatvergnügen fällt oder wegen der gewünschten Umstellung auf E-Mobilität tatsächlich als dem Verfahren zuzuordnender Zeitaufwand zu gelten hat. In Literatur und Rechtsprechung habe ich nichts gefunden. Hat jemand von Euch dazu eine Meinung?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstreckung erforderlich?

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Ich hatte am Freitag meine aus dem Rechtspflegerforum geklaute Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erstreckung erforderlich? zur Diskussion gestellt. Da ich da aus Zeitgründen nicht mehr mitdiskutiere, kann ich keine eigene Antwort einstellen. Ich nehme aber die Antworten, die es dort im Forum gegeben hat:

Antwort 1:

„Die Frage ist umstritten, mE ist Erstreckung erforderlich, weil die Notwendigkeit der Verteidigung in jedem Verfahren gesondert geprüft werden muss. In OLG Celle, Beschl. v. 06.09.2019 – 2 Ws 253/19 ist der Streitstand sehr schön ausgeführt. Ggf musst Du Dich nach Euren örtlichen Gepflogenheiten richten.

Antwort 2:

„Vielen Dank für die Antwort.

Unsere Richterin war überfordert mit meiner Frage, aber unsere Revisorin konnte mir weiterhelfen. Hier wird der Meinung gefolgt, dass bei Beiordnung nach Verfahrensverbindung es keiner Erstreckung bedarf und der § 48 Abs. 6 S. 1 automatisch greift. War RA/Rin in den hinzuverbundenen Verfahren tätig, erhält sie dort bis zur Verbindung entstanden Gebühren aus der Staatskasse erstattet.

Anders im Fall wenn in einem Verfahren bereits eine Beirodnung erfolgt ist und anschließend weitere Verfahren hinzuverbunden werden. Hier bedarf es ausdrücklich einer Erstreckung.“

Antwort 3:

„@Antwort 1

Die Problematik der Notwendigkeit einer Erstreckung der Beiordnung stellt sich im vorliegenden Fall (#1) nicht, da zunächst eine Verbindung der Verfahren erfolgte und dann erst die Beiordnung im nunmehr einheitlichen Verfahren (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 48 Rn. 182 ff.; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 62. Ed. 1.12.2023, RVG § 48 Rn. 128 ff.)“

Antwort 4 (derselbe Antwortende wie bei Antwort 1):

„Ah, KostRÄG 2021 sei Dank. Dann dürfte sich der Streit für die Zukunft erledigt haben.“

Anmerkung von mir: Ja, der Streit hat sich erledigt, aber nicht erst seit Anfang 2024 – aus der Zeit stammt die Frage -, sondern bereits seit dem 01.01.2021 – da ist nämlich das KostRÄndG 2021 in Kraft getreten. 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Erstreckung erforderlich?

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Für das heutige Rätsel habe ich mal wieder ein wenig im Rechtspflegerforum gestöbert, da mein „Rätsel-Ordner“ leider leer ist. Dabei bin ich auf folgende Frage gestoßen:

„…………,

ich bearbeite seit kurzem Strafsachen und deren Kosten. Und habe einen KFA bei dem ich mir nicht sicher bin, folgender Sachverhalt:

5 Ermittlungsverfahren mit 5 Anklagen. Nach Anklageerhebung werden Verfahren 1-5 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und Verfahren 1 führt. In Verfahren 1 erfolgt die Beiordnung der RAin.

KFA lautet für alle 5 Verfahren Grundgebühr sowie Verfahrensgebühr I. Rechtszug nebst Auslagenpauschale und USt und für Verfahren 1 zusätzlich Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale. Tätig geworden ist die RAin vor Verbindung und Beiordnung in allen 5 Verfahren.

Ich habe ein Problem mit dem § 48 Abs. 6 RVG. Brauche ich eine Erstreckung nach S. 3 oder bedarf es dieser in diesem konkreten Fall nicht? Habe ja keine Verbindung zu einem Verfahren, wo die RAin schon bestellt ist, dürfte S. 3 nicht einschlägig sein.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.“

Sollte nicht so schwer sein 🙂 .