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Ich habe da mal eine Frage: Ich habe drei Nebenkläger vertreten, welche Gebühren?

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Und dann heute folgende Gebührenfrage:

„Hallo Herr Burhoff,

da Ihr Gebührenordner leer ist, wie ich gelesen habe, hätte ich eine für mich neue Konstellation, über der ich derzeit brüte (und auch schon eine Idee habe):

Mdt. A zeigt bei der Polizei eine Sexualstraftat an. Im Zuge der Ermittlungen werden zwei weitere Opfer (B und C) bekannt.

Die Kriminalpolizei legt drei Verfahren an mit jeweils eigenem Aktenzeichen. Ich zeige mich für A, B und C im Ermittlungsverfahren bei der Kripo an und erkläre bereits in diesem Zuge jeweils den Anschluss als Nebenklägerin.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und Abgabe an die StA wird dort ein einheitliches Js-Verfahren gegen den Beschuldigten angelegt.

Es erfolgt wegen aller drei Fälle Anklage zum Strafrichter.

Für Mdt. A werde ich vorgerichtlich und gerichtlich als Beistand bestellt.

Für Mdt. B und C besteht im gerichtlichen Verfahren Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung.

Welche Gebühren fallen an?“

 

Lösung zu: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

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Die Frage am Freitag war: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

Und hier die Antwort:

Moin,

ohne jetzt die Einzelheiten genau zu kennen: Ich würde es mal mit den Auslagen versuchen. Ob es sich um eine „Geschäftsreise“ gehandelt hat, kann ich ebenfalls nicht beurteilen.

Die Nr. 4102 VV RVG dürfte in der Tat nicht entstanden sein. Es war weder ein „Termin“ noch ist ja eine Vernehmung des Mandanten erfolgt. Das war eine „Besprechung“, die über die Verfahrensgebühr abgedeckt ist.

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

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Und dann hier die Freitagsfrage zum Gebührenrecht, und zwar:

„Guten Abend Herr Kollege Burhoff,

ich habe ein kleines Problem: In einem kurzfristig übernommenen Strafverfahren bin ich im Haftbefehlverkündungstermin am 27.09.2023 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden.

Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich am 06.10.2023 sein, wurde aber auf den 04.10.2023 vorgezogen, da ich am 06.10.2023 verhindert war. Das Gericht wollte/konnte die Akten nicht mehr schicken (per Post zu knapp wegen Wochenende und Feiertag, Fax und BeA ging vom Gericht aus nicht), so dass ich diese abgeholt habe.

Dass das wahrscheinlich nicht unter Nr. 4102 VV/RVG fällt (obwohl eine kurze Erörterung mit der Richterin vor Ort erfolgt ist), ist mir eigentlich klar. Doch was ist mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld?

Gefunden habe ich nur den LG Dessau-Roßlau Beschl. v. 30.6.2015 – 2 Ks 111 Js 24024/11. Der passt bei mir aber nicht, da ich nicht früher Akteneinsicht nehmen konnte.“