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Ich habe da mal eine Frage: Habe ich zweimal die Nr. 4106 VV RVG verdient?

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Vor dem 3. Adventswochenende dann hier noch das RVG-Rätsel mit einer recht frischen Frage eines Kollegen, und zwar:

„Guten Tag Herr Burhoff,

ich habe eine gebührenrechtliche Frage, die sich um die Pflichtverteidigung und die Rücknahme einer Anklage dreht.

Ich bin einem jugendlichen Mandanten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Ihm wird vorgeworfen an einem Raub als Mittäter teilgenommen zu haben. Tatort ist pp 1 in Thüringen.

Zum Zeitpunkt der Beiordnung hat der Mandant in Niedersachsen im Zuständigkeitsbereich des AG pp 2 gewohnt.

Er kommt dann in eine Jugendeinrichtung in Sachsen-Anhalt im Zuständigkeitsbereich des AG pp. 3. Die dafür zuständig StA pp 4 erhebt Anklage beim AG pp. 3.

Das AG pp. 3. will die Sache wegen des Umfangs der Zeugenvernehmung an das LG pp 4  abgeben.

In der Zwischenzeit zieht der Mandant wieder in den Zuständigkeitsbereich des AG pp 2.

Daraufhin nimmt die StA pp. 4 die Anklage zurück, gibt die Akte an die nun zuständige StA pp 2 ab, die dann zum AG pp. 2 Jugendschöffengericht Anklage erhebt.

Habe ich durch die erneute Anklage zu einem anderen Gericht nun zweimal die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG verdient?

Ihre Anmerkung zu LG Duisburg 12.9.11, 31 KLs 183 Js 318/10 (39/10) habe ich gefunden, doch da ist die Anklage nach Rücknahme zum gleichen Gericht erfolgt.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im „zweiten Verfahren“ entstanden?

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Und dann noch die Lösung zum Freitagsrätsel: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im „zweiten Verfahren“ entstanden?

Ich hatte zunächst noch einmal nachgefragt, und zwar:

„Wenn ich das richtig verstehe, ist das zweite Verfahren weder mit dem ersten Verfahren verbunden worden noch ist im zweiten Verfahren eine Beiordnung erfolgt. Richtig?“

Darauf hat der Fragesteller dann wie folgt geantwortet:

„Die Verbindung hat nicht stattgefunden, Beiordnung sollte eigentlich im Bürowege erfolgen. Habe diesbezüglich auch heute schon nachgehakt.“

Und dann habe ich noch einmal geantwortet:

„Wo sollen denn dann derzeit gesetzliche Gebühren herkommen?

Keine Verbindung, also stellt sich nicht die Frage der Erstreckung, und eine eigenständige Verbindung für das zweite Verfahren liegt derzeit nicht vor. Also sehen Sie zu, dass die erfolgt. Sie werden da aber ggf. die Diskussion über die Frage der Zulässigkeit der nachträgöichen Beiordnung haben. Ggf. sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beiordnung konkludent durch Ihre Inanspruchnahme erfolgt ist. Wird alles ggf. nicht einfach.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im „zweiten Verfahren“ entstanden?

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Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Im Mai Anklage zum Strafrichter wegen 147 StGB, während 64er läuft, daher Beiordnung als Pflichtverteidiger im Juli. Eröffnungsbeschluss und Terminierung erfolgen Anfang September.

Danach wegen Aussagen des vormaligen Übergebers des Geldes neue Anklage nach 146 StGB Ende Oktober (betrifft gleiches Falschgeld).

Gestern Hauptverhandlung, in der die StA bei Geständnis zur Erstanklage (Gericht hat danach Hinweis nach 265 StPO bzgl. möglicher Verurteilung nach 146 StGB erteilt) Antrag nach 154 StPO zur Zweitanklage ankündigt. Es gab und gibt keinen Verbindungs- und auch keinen Eröffnungsbeschluß zur zweiten Anklage, Beiordnung für das Zweitverfahren wird im Termin beantragt. Nach geständiger Einlassung stellt StA besagten Antrag, Zweit-Verfahren wird heute nach 154 StPO eingestellt.

Ist nun in Bezug auf das Zweitverfahren „nur“ die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG abzurechnen oder doch wegen Befassung und Verhandlung im weiteren Sinne im Termin die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, obwohl noch kein Eröffnungsbeschluß ergangen war?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erfolgreiches Beschwerdeverfahren – welche Gebühren?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erfolgreiches Beschwerdeverfahren – welche Gebühren? – aus dem Rechtspflegerforum eingestellt.

Daruaf war geantwortet worden:

„In Strafsachen gibt es für Beschwerden keine gesonderte Gebühr. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers wird mit der entsprechenden Erhöhung der Verfahrensgebühr abgegolten. Deine RAin muss daher eine Abrechnung nach der sogenannten Differenztheorie vorlegen.
Hierbei muss sie eine Verfahrensgebühr für das gesamter Verfahren einschließlich Beschwerdeverfahren bestimmen und sodann fiktiv eine Verfahrensgebühr für das Verfahren ohne Beschwerde. Die Differenz aus beiden Gebühren ist der Teil, der auf das Beschwerdeverfahren entfällt und einschließlich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse erstattungsfähig.“

Das wäre auch meine Antwort gewesen. Zusätzlich hätte ich die Rechtsanwältin wegen ihrer Kreativität „gelobt“ 🙂 . Die Nr. 4139 VV RVG geltend zu machen ist schon kreativ, da muss man erst mal drauf kommen 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Erfolgreiches Beschwerdeverfahren – welche Gebühren?

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Und dann noch das RVG-Rätsel. Heute mal wieder aus dem Rechtspflegerforum „geklaut“, und zwar:

„Ich habe hier eine angelutschte Sache.

Es liegt ein Strafbefehl vor, gegen den die Anwältin Erinnerung eingelegt hat.

Aufgrund dessen hat der Richter den Strafbefehl abgeändert durch Beschluss.

Gegen diesen Beschluss hat die Anwältin sofortige Beschwerde eingelegt und vor dem Landgericht recht bekommen, so dass die Staatskasse die Kosten hierfür trägt.

Die Anwältin meldete daraufhin eine Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG an.

Die Kollegin schickte den Antrag zum Revisor, der Begründet warum Nr. 4302 VV RVG nicht entstanden ist.

Dies teilt die Kollegin der Anwältin mit, die nunmehr eine Nr. 4139 VV RVG anmeldet.

Die Kollegin schickt den Antrag wieder zum Revisor und nun bekomme ich die Akte mit einer Erklärung des Revisors, warum es auch die Nr. 4139 VV RVG nicht ist.

Ich möchte jetzt wissen welche Gebühr nun entstanden ist, evt. kann ich im Wege der Gebührenausgleichs festsetzen, oder aber wenigstens diesmal der armen Anwältin sagen welche Gebühr sie anmelden soll.

Kann mir da bitte jemand helfen? Ich werde aus dem Kommentar nicht schlau.“