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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Und dann die erste Rätsellösung 2024 zum letzten Rätsel 2023, das lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Ich habe wie folgt geantwortet:

„Es kommt darauf an. Es ist weder „ganz klar“ „ja“ ,noch „ganz klar“ „nein“. Nach der Rechsprechung, u.a. BGH NJW 2011, 3166, ist die Gebühr in den Fällen grds. nicht entstanden.

Allerdings vertreten N. Schneider und ich die Auffassung (s. RVG-Kommentar, RVG, Nr. 4141 VV Rn 45 Ziffer 9), dass die Gebühr, wenn der Verteidiger noch einmal tätig wird/werden muss, ggf. entsteht.

BtW: Bei solchen Fragen einfach mal im Kommentar nachschauen. Meist ergibt sich daraus dann die Lösung. So wie hier.2

Und für den Fall, dass nun jemand im Kommentar nachschauen möchte, den aber noch nicht vorliegen hat <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man hier bestellen 🙂 <<Werbemodus aus>>.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Und dann noch das letzte Gebührenrätsel des Jahres 2023. Das stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ und befasst sich mal wieder mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG, und zwar:

„VV Nr 4141 entstanden?

In der Hauptverhandlung wurde vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Auflage: 450 EUR in 6 Monaten.

Nach einem Jahr meldet sich der Nachfolger des damaligen Richters und meint: Ist ja noch gar nicht gezahlt worden … ob das bewußt so ist und wir doch eine neue Verhandlung wollen? Ich sage Aufklärungsbemühungen zu.

Ich frage den Mandanten. Der dachte, er bekommt noch irgendwie eine Zahlungsaufforderung mit Kontoverbindung und Überweisungszweck und so und hat dann wegen schwererer Krankheit das Ganze vergessen. Ich erläutere dies dem Richter. Er will mit der StA sprechen, ob sie trotz Zeitablauf weiterhin zustimmt. StA stimmt zu und Richter sagt mir, sie soll jetzt einfach schnell zahlen. Es folgt die endgültige Einstellung.

Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden? Nach einem Jahr wäre ja eine neue Hauptverhandlung notwendig und nicht nur ein Fortsetzungstermin. Habe ich genug mitgewirkt, damit die neuerliche Hauptverhandlung entbehrlich wurde? Oder ist das ein Fall von Absatz 2?2

Auflösung dann im nächsten Jahr am Dienstag, 02.01.2024

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der hohen Auslagenforderung?

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Am Freitag vor Weihnachten hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der hohen Auslagenforderung?

Hier dann meine Antwort:

„Es handelt sich um den Kostenansatz. Rechtsmittel dagegen laufen über § 66 GKG.

Niederschlagung der Kosten kann über § 21 GKG erfolgen, dessen Anwendungsbereich ich im Moment nicht sehe. Dann kann es gehen über § 10 KostVfG:

Die zu erbringenden Tätigkeiten werden nicht mehr von der Bestellung zum Pflichtverteidiger erfasst. Die Tätigkeiten werden für den Pflichtverteidiger in Teil 4 VV nicht mit einem Festbetrag genannt (s.a. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 Rn 133 m.w.N.).“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der hohen Auslagenforderung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

Mandant von mir kommt nach beendetem Verfahren damit zu mir. Während es mir wieder mal die Zornesröte ins Gesicht treibt, wie ich und wie der Sachverständige entlohnt werden, hat mein Mandant damit ein ganz anderes Problem:

Die Auslagen sind um den Faktor 10 höher als seine Strafe. Immerhin darf er die gesamt 9.000 EUR von seinem Bürgergeld in Raten a 75 EUR € abzahlen, ist also in gut 10 Jahren damit fertig.

Rate ich ihm recht, wenn ich sage, die 600 EUR dringend zahlen, damit hier keine Ersatzfreiheitsstrafe droht (also im Verwendungszweck ausdrücklich auf „Geldstrafe“ schreiben). Und nach 8 Monaten das Gericht dann auf die Pfändungsfreigrenzen verweisen und die Zahlung einstellen?

Oder kann man irgendwas gegen die Gutachtergebühren machen, wenn er auf §§ 20, 21 begutachtet wurde und immerhin ein §21 festgestellt wurde?“

Lösung gibt es dann am Mittwoch. Ist schließlich Weihnachten 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich zweimal die Nr. 4106 VV RVG verdient?

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Und dann noch die Lösung des Freitagsrätsels, das am vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich zweimal die Nr. 4106 VV RVG verdient?

Ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Moin,

zu der Frage gibt es auch noch: OLG Düsseldorf, RVGreport 2015, 64 = NStZ-RR 2014, 359 = AGS 2015, 128, und OLG Köln, AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362. Ich denke, dass es schwer werden wird, zweimal die Nr. 4106 VV RVG abzurechnen. Sie können es natürlich mit dem Argument „anderes Gericht“ = neue/andere Angelegenheit versuchen. M.E. werden Sie damit aber keinen Erfolg haben, da sich ja „in der Sache“ nichts geändert hat.“

Und dann hatte ich noch nachgefragt, ob der Kollege „von Anfang an Verteidiger [war], also auch schon im Abgeltungsbereich der Nr. 4104 VV RVG?“ Hintergrund für die diese Nachfrage ist/war, dass man, wenn der Kollege in dem Zeitraum den Mandanten noch nicht verteidigt hat, ggf. davon ausgehen kann, dass das Verfahren ja dann durch die Rücknahme der ursprünglichen Anklage wieder in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt worden ist und der Kollege dann zumindest die Nr. 4104 VV RVG auch verdient hat. War aber leider nicht der Fall.