Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich inzwischen der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ (vgl. BR-Drucks. 491/14). Er enthält zwei für die Praxis wesentliche Gesetzesänderungen, und zwar:
- Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO): Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung
Der Gesetzesentwurf soll u.a den Rahmenbeschluss (Rb)2009/299/JI zu Abwesenheitsentscheidungen und vor allem die Rechtsprechung des EGMR im Urt. v. 8. 11. 2012 endlich umsetzen. § 329 StPO soll im Hinblick auf das Urteil des EGMR dahingehend geändert werden, dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger in einem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist. Anstelle der nicht mehr zulässigen Verwerfung soll in Anwesenheit des Verteidigers ohne den Angeklagten verhandelt werden, soweit nicht besondere Gründe dessen Anwesenheit erforderlich machen.
- RVG: Änderung der „Eingangsgebührenstufe“ in Teil 5 VV RVG
Und: Durch das Gesetzesvorhaben sollen in den Nrn. 5101, 5103, 5107 und 5109 VV RVG die „Eingangsgebührenstufe“ von 40,– € auf 60,– € angehoben werden. Damit wird dann gebührenrechtlich die Anhebung der Eintragungsgrenze in das FAER durch die Punktereform zum 01.05.2014 nachvollzogen (vgl. BR-Drucks. 491/14, S. 100).
Wie gesagt: Gerade im Gesetzgebungsverfahren. Kann also noch ein wenig dauern.