Ich eröffne den heutigen Tag mit einem Rückblick bzw. ich greife noch einmal ein Thema auf, zu dem ich am vergangenen Samstag gebloggt hatte. Das war die „Knöllchen-Panne“ in Köln um die wohl rund 35.000 „falschen“ Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 3. Stichwort: Einstellung dieser Verfahren. Ich hatte in meinem Beitrag Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden am Ende die Frage nach der Kulanz gestellt. Daran hatte ich eine Diskussion in den Kommentaren entwickelt, ob die Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Bußgeldern – jedenfalls materiell-rechtswidrig waren die Bescheide m.E. ja wohl – nicht den Straftatbestand des § 266 StGB erfüllen würde.
Inzwischen werden die Fragen auch in der (Kölner) Politik diskutiert, vgl. einmal hier: Blitzer auf der A3 Stadt Köln will Bußgelder zurückzahlen und dann hier: Dringlichkeitsantrag im Stadtrat A3-Blitzer-Panne: SPD und FDP fordern Entschädigung.
Die Stadt Köln/Frau Reker sieht die Grundlage für die Rückzahlung wohl im sog. Gnadenerlass NRW (müsste das hier sein: Ausübung des Rechts der Begnadigung, Übertragung von Gnadenbefugnissen und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Ermittlung (Verfolgung) die Finanzbehörden zuständig sind – RV des Justizministers vom 18. April 1979 (4253 – III A. 3]). Der/die RP Köln/Frau Walsken meint aber, dass der nicht anwendbar sei.
Nun wir werden sehen, was daraus wird. Jedenfalls würde ich als Verteidiger dann ggf. doch mal einen Antrag auf Rückzahlung stellen und schauen was passiert. Nicht, dass da was versäumt wird 🙂 .
Update um 13:15 Uhr: Inzwischen hat man sich – wie gerade hier – gemeldet wird „geeinigt“. Es läuft wohl nicht über den Gnadenerlass. „Stattdessen einigten sich die Behörden nun auf ein „freiwilliges Ausgleichsprogramm„.“ Was immer das ist oder wie das geht.