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Nötigung im Straßenverkehr, oder: „Ausbremser“ oder nur „rücksichtsloser“ Überholer?

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Wer kennt das vom KG im KG, Beschl. v. 20.12.2016 – (3) 161 Ss 211/16 (144/16) – behandelte Verkehrsgeschehen nicht? Ein Verkehrsteilnehmer fühlt sich durch einen anderen Kraftfahrzeugführer behindert, weil der seiner Meinung nach zu langsam fährt. Er überholt ihn rechts und setzte sich dann knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, so dass der andere stark abbremsen muss, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführen musst. Mit der Frage, ob das (schon) eine Nötigung (§ 240 StGB) ist, was das AG bejaht hatte, befasst sich der KG, Beschluss.

Und das KG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Es vermisst ausreichende tatsächliche Feststellungen. Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist nämlich eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass strafbare Nötigung in der Gewaltalternative in Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. BGHSt 41, 231):

„Hier spricht jedoch nichts dafür, dass der Angeklagte eine Vollbremsung (oder ein starkes Abbremsen – Anmerkung des Senats) des hinter ihm fahrenden Kraftfahrers bezweckte. Für eine Straftat der Nötigung hätte es dem Angeklagten gerade darum gehen müssen, die beabsichtigte Fortbewegung des ihm nachfolgenden Kraftfahrers durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse zu unterbinden (vgl. BGH wie vor; Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 240 Rdn. 34). Die Urteilsfeststellungen lassen diesen Schluss nicht zu. Allein, dass der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen in völlig rücksichtsloser Weise zur Verfolgung seiner eigenen Interessen gleichgültig über die Belange des Zeugen S. hinwegsetzte, macht sein Verhalten noch nicht zur Straftat. Da auf der rechten Fahrspur nach Schilderung des Zeugen S. reger Fahrzeugverkehr geherrscht habe und es dem Angeklagten erkennbar darauf ankam, möglichst schnell auf der Straße voran zu kommen, ist es naheliegend, dass er hierzu möglichst zügig wieder auf die linke Spur wechselte. Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB erfüllen namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 4 Ss 234/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2007 – III-5 Ss 130/07 – 61/07, 5 Ss 130/07 – 61/07 I -, juris). Woraus das Amtsgericht unter Berücksichtigung auch der Schilderungen der Zeugen O., S. und J. S. den Schluss gezogen hat, es sei dem Angeklagten gerade um das Ausbremsen des Zeugen S. gegangen, ist nicht ersichtlich.“

Das KG hat aber nicht frei gesprochen, sondern wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO verurteilt, da der Überholte beim Überholen behindert worden sei.