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Arbeitsverweigerung II, oder: Wenn der (Amts)Richter gar nichts tut…

© Cyril Comtat - Fotolia.com

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Ich hatte in der vergangenen Woche das Posting zur Arbeitsverweigerung des Amtsrichters betreffend den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2016 – 2 (4) Ss 356/16 – AK 124/16). An Arbeitsverweigerung habe ich auch gleich gedacht, als ich bei Facebook das Posting des Kollegen Herrmann aus Neuwied gelesen/gesehen habe. Da heißt es nämlich, ich zitiere mit Genehmigung, u.a.:

„Gibt es für die dienstliche Stellungnahme, die (nach Befangenheitsantrag) der abgelehnte Richter abgeben muss, Fristen?

Oder hat er damit alle Zeit der Welt?

Ich tendiere ja dazu, aus einer nicht zeitnahen Stellungnahme einen neuen Befangenheitsgrund zu kreiieren.

Hintergrund: Habe im Hauptverfahren vor dem AG (in einer Bußgeldsache) die Beiziehung verschiedener Dokumente und Beschaffung weiterer Informationen beantragt. nachdem nach 10 Wochen keine Reaktion des Richters vorgelegen hat, habe ich dies nach der Kommentierung bei Meyer-Goßner) als Ablehnung des Antrages aufgefasst und Beschwerde eingelegt. Der Richter hat wieder nichts gemacht, sondern einfach die Akte (laut Auskunft Geschäftsstelle) zum Termin verfügt.

Daraufhin habe ich vor 10 Tagen einen Befangenheitsantrag gestellt.

Bis jetzt liegt mir, obwohl beantragt, die dienstliche Erklärung des Richters nicht vor. Im Grunde soll es mir Recht sein, weil ja das Ding irgendwann verjährt… Aber trotzdem interessiert mich, ob es Fristen zur Stellungnahme gibt….“.

Also: Fristen zur Stellungnahme bzw. zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung gibt es nicht und mit einer Beschwerde wird es im Hinblick auf § 305 StPO auch nicht so einfach werden. Aber, was es m.E. gibt, ist die Verpflichtung des Richters, sich mit dem Vorbringen des Verteidigers auseinander zu setzen. Und das wäre hier dann einmal die Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht gewesen – das kann dann ja schreiben, dass die Beschwerde unzulässig ist. Und: Natürlich muss der Richter auch dem Ablehnungsverfahren seinen Lauf geben. Die Akte einfach auf Eis legen und nichts tun, das steht nicht im Gesetz.

Was mir bei solchen Geschichten immer einfällt.? Nun, das ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2013 – 2 Ss OWi 199/13, der eine verweigerte Antragsstellung beim AG zum Gegenstand hatte (Verweigerte Antragsstellung beim AG – oder: Ein Appell zu „mehr Respekt“).  Ich hatte ja damal schon geschrieben, dass der OLG Bamberg, Beschluss ein wenig danach klingt, dass sich das OLG einen „nicht arbeitsbereiten“ Richter nicht vorstellen kann. Dazu hatte ich damal s- fast genau drei Jahre ist es her – geschrieben:

„Nachdem ich nun seit fast 10 Jahren in FA-Kursen und Fortbildungen referiere und referiert habe, kann ich sagen: Er ist wohl doch kein Phantom, sondern es scheint ihn zu geben, und zwar bundesweit. Anders kann ich nämlich nicht erklären, dass in fast jedem FA-Kurs die entsprechenden Fragen kommen, wie man sich verhält, wenn der Amtsrichter einen Antrag nicht entgegen nehmen will, also ein Szenario beschrieben wird, wie es hier im Verfahren beim OLG Bamberg vorgetragen/behauptet worden ist. Das spricht für mich dafür, dass  es an dieser Stelle Probleme in der Praxis zu geben scheint. Und ich räume ein: Ich habe mir das früher zunächst gar nicht vorstellen können und immer mit dem Satz „gekontert“: „Das kann nicht sein, der Richter muss den Antrag entgegennehmen, ihn zu Protokoll nehmen und auch bescheiden“. Das sage ich heute nach vielen FA-Kursen zwar auch noch, aber nicht mehr so fassungslos. Die Diskussion dreht sich dann jetzt mehr um „Gegenmaßnahmen“.“

Und dabei bleibe ich. Und solche Szenarien, wie sie der Kollege Herrmann beschrieben hat, sind der sichere Bewesi dafür, dass man sagen kann: Es gibt ihn doch. Den (Amts)Richter, der einfach gar nichts tut und sich dann hinterher über den Verteidiger bschwert, der „Konfliktverteidigung“ betrieben und „Theater“ in der Hauptverhandlung gemacht habe. Denn die/das wird es geben. Es wird – davon bin ich überzeugt – eine fröhliche Hauptverhandlung werden. Das sind dann allerdings die Geister, die man (selber) rief. Darüber darf man sich dann aber nicht beklagen.