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Fahrverbot bei allgemeiner Kriminalität, oder: Damit reduzieren wir die Freiheitsstrafe

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Und als letzte Entscheidung stelle ich das AG Dortmund, Urt. v. 03.05.2019 – 767 Ls-800 Js 1003/18 -15/19. Es behandelt eine Problematik zum neuen § 44 StGB. Nämlich die Frage, ob die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB in den Fällen der allgemeinen Kriminalität – im vom AG entschiedenen Fall ging es um ein BtM-Verfahren – herangezogen werden kann, um eine nicht mehr aussetzungsfähige Strafe von über 2 Jahren auf ein Maß zu reduzieren, dass eine Bewährung möglich macht. Das AG hat das bejaht:

„Aus diesen beiden Strafen war unter Zugrundelegung der höheren Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als sogenannte Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstra-fe zu bilden, die das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf ein Jahr und sechs Monate bemessen hat.

Das Gericht ist insoweit nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt, eine Freiheitsstrafe knapp über zwei Jahren festzusetzen, sondern hat vielmehr gemäß § 44 StGB die Verhängung eines unmittelbar wirkenden Fahrverbotes von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für erforderlich erachtet, zumal hierdurch nach Ansicht des Gerichtes in jedem Falle die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden konnte, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. I Satz 2 StGB gegeben sind. Was Grund und Länge des festgesetzten Fahrverbotes angeht, so hat sich das Gericht weiterhin von den o.g. strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunk-ten leiten lassen. Somit konnten nicht nur die nach § 56 Abs. 1 StGB nötige positive Prognose, sondern auch die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB bejaht werden.“

Bisschen knapp begründet. Aber immerhin. Schade, dass die Staatsanwaltschaft das „geschluckt“ hat und nicht Sprungrevision eingelegt hat. Mich hätte schon interessiert, was das OLG Hamm dazu gesagt hätte.