Und zum Tagesschluss dann noch der BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 4 StR 295/21 . Der ist in einem Verfahren wegen Mordes ergangen. Über das Verfahren habe ich schon mal berichtet, und zwar über den BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 4 StR 295/21 (vgl. Pflichti III: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Ist das Mandatsverhältnis zerrüttet?). Der Beschluss vom 02.03.2022 ist dann jetzt die abschließende Revisionsentscheidung des BGH.
In dem Verfahren war mit der Revision eine Verletzung des Rechts auf das letzte Wort geltend gemacht. Meist sind die Rügen ja „Selbstläufer“, hier dann aber mal nicht, denn:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dem Angeklagten das letzte Wort „abgeschnitten“, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn aus der Schilderung des Verfahrensgeschehens in der Revisionsbegründung und dem hierzu mitgeteilten Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Februar 2021 ergibt sich bereits nicht, dass der Angeklagte, der über vier Hauptverhandlungstage insgesamt dreizehn Stunden und 45 Minuten das letzte Wort hatte, daran gehindert wurde, noch weitere Ausführungen zu machen.“
Nun, m.E. merkt man dem BGH das „Kopfschütteln“ an. Er stützt die Verwerfung zwar auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, aber der Einschub „über vier Hauptverhandlungstage insgesamt dreizehn Stunden und 45 Minuten das letzte Wort hatte“ nicht nötig gewesen. Das bezieht sich m.e. deutlich auf die Verfahrensrüge, die offensichtlich formuliert war, dass dem Angeklagten „das letzte Wort „abgeschnitten“. Damit kann man sich bei 13 Stunden 45 Minuten Redezeit aber in der Tat schwer tun.
Und: Man sehe mir das Bild nach. Natürlich wird kein Richter einschlafen. Aber die Gefahr ist groß. Im Übrigen gehört es m.E. auch zu den Aufgaben des Verteidigers, den Mandanten beim letzten Wort zur Kürze anzuhalten, wenn man ihn überhaupt reden lässt.