Der BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – 3 StR 397/17 – befasst sich mit den Folgen einer zu spät zur Akte gelangten Revision. So geschehen beim LG Kleve. Da wird die Revision gegen ein Urteil vom 18.05.2017 bzw. das Telefax am 03.08.2017 „bei Wartungsarbeiten im Lastenaufzug aufgefunden“. Die Strafkammer hatte bis dahin, das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Dazu der BGH:
„Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Die schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das war bei der Übersendung per Telefax am 26. Mai 2017 der Fall. Da das Ende der Revisionseinlegungsfrist auf einen allgemeinen Feiertag fiel, endete die Frist gemäß § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am 26. Mai 2017. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz bis dahin nicht zu den Akten gelangt war, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Fristversäumung weder Raum noch Bedarf.“
Aber:
„Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist hat entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zur Folge, dass das Landgericht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen kann. Die Interessenlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer durfte bei Abfassung des abgekürzten Urteils nach der Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Die nachträgliche Feststellung, dass ein solcher Fall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu gestalten. Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu schließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2). Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352 ff.).“