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StPO III: Rechtwidrigkeit einer Speichelprobe, oder: Worüber ist der Beschuldigte belehrt worden?

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Und dann im dritten Posting eine AG-Entscheidung, nämlich der schon etwas ältere AG Chemnitz, Beschl. v. 15.03.2024 – 11 Gs 432/23 – zur Wirksamkeit der Einwilligung in die Entnahme von Körperzellen (§ 81e StPO).

Der Beschuldigte hatte auf Befragen zunächst die Entnahme von Körperzellen zur Erhebung seines DNA-Identitätsmusters abgelehnt, dann aber noch am selben Tag die schriftliche Einwilligung für die Erhebung und Nutzung des DNA-Musters in den laufenden und künftigen Ermittlungsverfahren erteilt. Diese Einwilligung hat er dann später widerrufen. Er beantragt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entnahme der Körperzellen sowie des gewonnenen Materials.

Das AG hat festgestellt, dass die Entnahme von Körperzellen in Form einer Speichelprobe beim Beschuldigten rechtswidrig war:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob die erklärte Einwilligung schon im Hinblick auf die vorangegangene Einnahme des Medikaments Tavor und deren Auswirkungen auf den Körper rechtswidrig war. Ebenso, ob nach der ersten Erklärung, mit der Entnahme von Körperzellen nicht einverstanden zu sein, weitere Versuche im Sinne eines „guten Zuredens“ die schriftlich erklärte Einwilligung unwirksam gemacht haben. Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gebietet, dass die Ermittlungsbehörden entsprechende Entscheidungen des Betroffenen zu respektieren haben, ohne weiter auf ihn einzuwirken.

Die Entnahme der Körperzellen erweist sich bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig. So ergibt sich aus der Akte nur, dass der Beschuldigte mehrfach qualifiziert belehrt worden sein soll. Es ist aber nicht ersichtlich, worüber der Beschuldigte genau belehrt wurde. Erforderlich ist dabei der Hinweis auf die Reichweite des Grundrechtseingriffs, der durch die Einwilligung gedeckt werden soll. Namentlich außer dem Zweck der Datenerhebung die weitere Nutzung, insbesondere deren Dauer (KK/Senge, § 81 f StPO Rdnr. 3). Die Norm schreibt zwar nicht eine schriftliche Belehrung vor; ohne sie lässt sich aber dem Vorwurf der unzureichenden Belehrung kaum begegnen (Senge a.a.O.).

Unzweifelhaft lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine richterliche Anordnung nicht vor. Für einen Vergleich der Muster im anhängigen Verfahren fehlte es an gesicherten Spuren, mit denen das DNA-Muster des Beschuldigten hätte verglichen werden können. Für eine Verwendung in künftigen Straftaten hätte es der Prognose bedurft, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstige Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Auch eine erteilte Einwilligung lässt das Erfordernis der Negativprognose, also die Wiederholungsgefahr, nicht entfallen (KK/Senge, § 81 g StPO Rdnr. 16; Michalke, Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, 2. Aufl. 2022, Rdnr. 787), denn diese ist unverzichtbare Voraussetzung für die Erstellung eines molekulargenetischen Identifizierungsmusters für Zwecke künftiger Strafverfahren. Im Falle der Einwilligung hat die Staatsanwaltschaft die Negativprognose zu erstellen, die sich an den Vorgaben des § 81 g Abs. 3 Satz 5 StPO zu orientieren hat und zweckmäßigerweise zu dokumentieren ist (Senge a.a.O.) Sie liegt nicht vor, und es bestand kein Zweifel, dass sich die Wiederholungsgefahr des nicht vorbestraften Beschuldigten nicht begründen ließ. Auf dieser Grundlage hätte eine Entnahme der Körperzellen nicht vorgenommen werden dürfen.“

Aber:

„Gleichwohl ist die entnommene Probe nicht sogleich zu vernichten. Inzwischen liegen gesichterte Spuren vor, mit denen das DNA-Muster des Beschuldigten verglichen werden kann. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz die richterliche Anordnung nach § 81 e, f StPO beantragt. Sachliche Gründe gegen den Erlass einer entsprechenden Anordnung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Es müsste daher eine neue Entnahme von Körperzellen stattfinden, die im Falle der widerrufenen Einwilligung mittels Blutentnahme durchzuführen wäre. Wegen des insoweit erheblicheren Eingriffs erscheint es verhältnismäßig, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Beschuldigten auf die bereits entnommene Probe zurückzugreifen, wie es die Staatsanwaltschaft Chemnitz beantragt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom heutigen Tage (15.03.2024) mit dem Aktenzeichen 11 Gs 2011/23 genommen. Im übrigen dient die Maßnahme der Kontrolle, ob die Angaben des Beschuldigten zutreffen. Sie mag deshalb auch zu einer Entlastung des Beschuldigten führen.“

Bei dem zweiten Teil habe ich Bedenken.

Schadensersatz nach einer falschen Verdächtigung?, oder: AG Brandenburg auf mehr als 30 Seiten: Nein.

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Und dann das AG Brandenburg, Ur. v. 08.01.2024 – 30 C 138/23. Es geht um Schadensersatz nach einer (behaupteten) falschen Verdächtigung. Die Parteien streiten darum nach einer Strafanzeige. Der Kläger begehrt von dem Beklagten insofern die Zahlung von Schadenersatz für Rechtsanwaltskosten, die ihm in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstanden sind.

Das AG hat die Klage abgewiesen und das auf mehr als 30 (!) Seiten begründet. Das kann man nun wirklich hier nicht einstellen. Daher nur der Leitsatz:

Derjenige, der nicht „wider besseren Wissens“ jemanden einer rechtswidrigen Tat verdächtigt handelt grundsätzlich auch noch nicht rechtswidrig, wenn er durch diese Strafanzeige das hierfür gesetzlich geregelte Verfahren in Gang bringt (§ 826 BGB unter Beachtung von § 164 StGB).

Rest dann bitte im Volltext selbst lesen. Viel Spaß 🙂 .

StPO II: ED-Behandlung im Vergewaltigungsverfahren, oder: Nackbilder sind unzulässig

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Bei manchen Entscheidungen, die ich zugeschickt bekomme, stutze ich dann beim Lesen doch mächtig und frage mich, ob das „Fake-News“ sind oder „reales Strafverfahren“. So ist es mir beim LG Wuppertal, Beschl. v. 12.01.2021 – 24 Qs 10/20 – gegangen, den mir der Kollege Lauterbach aus Solingen geschickt hat.

Gegenstand der Entscheidung ist die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung eines Beschuldigten in einem Verfahren wegen Vergewaltigung. so weit, so gut. Nicht mehr gut ist es dann aber (m.E.), wenn man liest, dass von der Polizeibehörde die Anfertigung von (Nackt-)Lichtbildern des Beschuldigten angeordnet worden ist. das ging dann auch der Kammer zu weit und sie hat festgestellt, dass diese erkennungsdienstlichen Maßnahme – richterlich bestätigt übrigens – den Beschuldigten in seinen Rechten verletzt hat:

„Die richterliche Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten, zumindest konkludent durch ihre Durchführung am 12.11.2020 seitens der Polizei getroffenen Anordnung gegen ihn gerichteter erkennungsdienstlicher Maßnahmen analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kann keinen Bestand haben, da die bestätigte Anordnung rechtswidrig war.

Gemäß § 81b StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Zur Durchführung des Strafverfahrens zum Az. 324 Js 991/20 der Staatsanwaltschaft Wuppertal war die beanstandete Anordnung nicht notwendig. Die Notwendigkeit i.S.d. § 81b StPO und ihre Grenzen ergeben sich im Strafverfahren aus der Sachaufklärungspflicht (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 81b StPO Rn. 12; Löwe-Rosenberg/Krause, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81b Rn. 11 m.w.N.), die im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft trifft, § 160 StPO. Maßgeblich ist hiernach, ob die aus der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse der zu führenden Ermittlungen förderlich sind. Zugleich verweist der Begriff der Notwendigkeit auf den ohnehin bereits aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, dass die angeordnete Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes – hier der Förderung des Ermittlungsverfahrens nach o.g. Maßstab ¬geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Zweck der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeschuldigten darin gesehen, dass hierbei gefertigte Lichtbilder der Auswertung „etwaiger Tatvideos“ dienen würden, um möglicherweise dort erkennbare Personen damit abgleichen zu können. Insoweit war die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeschuldigten bereits nicht geeignet, das Ermittlungsverfahren zu fördern. Denn weder im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Durchführung (wobei offenbleiben kann, ob dies zeitlich auseinanderfällt), noch ihrer richterlichen Bestätigung war die Existenz vermeintlicher inkriminierender Videos, auf denen der Angeschuldigte zu sehen sein könnte und daher identifiziert werden müsste, geklärt. Hinweise auf derartige Videos ergaben sich ursprünglich (nur) aus einer Aussage der pp. vom 07.10.2020, wonach der Angeschuldigte mitunter Videos von ihr gefertigt habe oder sie zur Fertigung solcher Videos von sich angehalten habe, wobei er zumindest auch sein damaliges Mobiltelefon benutzt habe. Ungeachtet der Frage, inwieweit hiernach vermutet werden durfte, dass auch der Angeschuldigte selbst auf diesen vermeintlichen Videos zu sehen sei, hätte der Verdacht, dass es diese (noch) gebe, zunächst weiterer Aufklärung bedurft. Ohne das Vorliegen solcher Videos lag ein möglicher Nutzen erkennungsdienstlichen Materials wie Lichtbildern zu ldentifizierungszwecken im Unklaren. Daran änderte sich auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen bis zur Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen am 12.11.2020 nichts. Vielmehr zeichnete sich nach und nach ab, dass man Videos nicht würde zutage fördern können. So wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung vom 23.10.2020 weder ein gesuchtes Tablet noch andere Datenträger gefunden (vgl. BI. 264 d.A.). Die Untersuchung eines Tower-PC-Systems endete am 02.11.2020 ohne positiven Befund; nicht einmal konnte die von der Zeugin erwähnten Webcamnutzung für den untersuchten PC belegt werden. Weitere Ermittlungsansätze ergaben sich ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 10.11.2020 (BI. 288 d.A.) hieraus nicht. Auch war die Wahrscheinlichkeit des erhofften Auffindens inkriminierender Videos nach Aktenlage in keinem Zeitpunkt so hoch, dass es nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gerechtfertigt war, in der Erwartung des Auffindens gleichsam vorauseilend Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die — wie die Beschaffung von Bildmaterial zum Abgleich mit etwaigen Videos — an sich allenfalls als nächster Schritt in Betracht gekommen wäre.

Jedenfalls war die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeschuldigten aufgrund vorstehender Erwägungen unangemessen. Obgleich es sich bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen oftmals um eher niederschweflige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es im konkreten Fall — wie erst nachträglich aktenkundig gemacht wurde — um die Fertigung von Lichtbildern im unbekleideten Zustand ging („Bilder der Nackt-ED-Behandlung“, BI. 356 d.A.) ging, was dem Eingriff zumindest einige Erheblichkeit verleiht. Dies steht im konkreten Fall außer Verhältnis zum Gewicht des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses. Denn weil –  wie dargelegt – der Nutzen der Maßnahme zu Identifizierungszwecken ohne das Vorliegen der (vermeintlichen) mit den Bildern abzugleichenden Videos unklar war, bestand die Gefahr, dass sich die erkennungsdienstliche Maßnahme letztlich als überflüssig erweisen würde und damit dem Grundrechtseingriff kein Gewinn für die staatliche Strafverfolgungstätigkeit gegenüberstünde.

Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass überdies erhebliche Bedenken gegen die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Anordnung zu identifizierungszwecken bestehen. Dabei kann dahinstehen, ob es zur Vermeidung einer möglichen Retraumatisierung der mutmaßlichen Geschädigten pp.  durch den Vorhalt etwaiger Videos gerechtfertigt war, von deren Befragung, ob darauf der Angeschuldigte zu erkennen sei, abzusehen und stattdessen der Nutzung der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeschuldigten den Vorzug zu geben. Denn jedenfalls wäre zur Identifizierung des Angeschuldigten auf Videos auch eine Befragung der weiteren Zeugen und pp., in Betracht gekommen, die aufgrund ihrer familiären Beziehung zum Angeschuldigten ebenfalls hierzu in der Lage gewesen sein dürften und sich auch bislang zur Aussage bereitgefunden hatten.

Auf präventivpolizeiliche erkennungsdienstliche Zwecke außerhalb des Ermittlungsverfahrens zum Az. 324 Js 991/20 der StA Wuppertal (§ 81 b Var. 2 StPO) wurde die Anordnung im zur Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitraum, dh.. spätestens bis zu ihrem Vollzug, nicht gestützt. Soweit in einem Vermerk der als Ermittlungsperson der Staatanwaltschaft tätigen Sachbearbeiterin des ermittlungsführenden Kriminalkommissariats vom 20.11.2020 (BI. 356 d.A.) die Möglichkeit einer Nutzung der Ergebnisse der in Rede stehende Maßnahmen für künftige Ermittlungsverfahren angedeutet wird, handelt es sich nur um eine im Vermerk wiedergegebene Absichtserklärung des Landeskriminalamtes NRW, das mit den Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar befasst war. Auch ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass diese Erwägung bereits vor dem 20.11.2020 einmal im Raume gestanden hätte, sodass sie, da die Maßnahmen am 12.11.2020 durchgeführt wurden, auch aus zeitlichen Gründen nicht Grundlage der Anordnung gewesen sein kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich die vorgenannte Erwägung erst nachträglich mit ihrer Verfügung vom 07.12.2020 (BI. 373R d.A.) zu eigen gemacht. Im Übrigen bestand auch für Zwecke i.S.d. § 81b Var. 2 StPO keine Notwendigkeit der in Rede stehenden Anordnung, da der anlässlich des vorliegenden Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt keinen Anlass für die Annahme bietet, dass der Angeschuldigte in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung mit einbezogen werden könnte.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Zugleich war gem. § 309 Abs. 2 StPO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Anordnung veranlasst. Denn die Anordnung ist inzwischen vollzogen und der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da er einem erheblichen, sich allerdings typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff ausgesetzt war und darüber hinaus aus der Feststellung insoweit Nutzen ziehen kann, als dass dadurch zu seinen Gunsten feststeht, dass das in Vollzug der Anordnung gewonnene Material (z.B. Lichtbilder) zu vernichten ist.“

Mann, Mann, warum braucht man dafür eine Strafkammer?