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Kardinalfehler des Verteidigers: Die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelwahl beim unbestimmten Rechtsmittel

© Andreas Berheide - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche hatte ich über das LG Freiburg, Urt. v. 27.10.2015 – 10 Ns 550 Js28148/14 -AK 23/15 berichtet und in Zusammenhang damit auf einige Fallgruben/Fallstricke hingewiesen, in die man als Verteidiger  in Zusammenhang mit dem „unbestimmten Rechtsmittel“ tappen kann. Zu dem Hinweis passt dann der KG, Beschl. v. 14. 10. 2015 – (4) 161 Ss 232/15 (199/15) –, in dem es um den „Kardinalfehler“ geht, den man als Verteidiger bei/nach Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels machen kann, die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelwahl. Ist die nämlich versäumt, war es das. Da lässt sich dann nichts mehr reparieren. Das Verfahren wird als Berufung geführt. Dazu noch einmal das KG:

1. Das angegriffene Urteil unterlag grundsätzlich sowohl der Berufung als auch der Sprungrevision (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte konnte es deshalb zunächst in unbestimmter Form anfechten. Seinem Wesen nach war dieses unbestimmte form- und fristgerechte Rechtsmittel des Angeklagten (§§ 314 Abs. 1, 335 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) von Anfang an eine Berufung (vgl. BGHSt 33, 183, 189). Der Angeklagte war allerdings berechtigt, zur Revision überzugehen, wobei eine solche Rechtsmittelwahl indessen nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam ausgeübt werden kann (vgl. OLG München wistra 2009, 327 mwN; Senat, Beschluss vom 7. April 2003 – [4] 1 Ss 77/03 [37/03] –). Ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine (formgerechte) Erklärung erfolgt, verbleibt es bei der Berufung. Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter (vgl. OLG Naumburg StraFo 2009, 388 mwN).

So liegt es hier. Die Frist zur Begründung der Revision lief am 21. Mai 2015 ab. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision ist schon nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten erst durch Übermittlung des anwaltlichen Schriftsatzes per Fax am 22. Mai 2015 erfolgt. Diese Übergangserklärung war verspätet und ist folglich unwirksam.

2. Da der Angeklagte keine gesetzliche Frist versäumt hat, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. KG, Beschluss vom 29. Dezember 2003 – [5] 1 Ss 255/03 [84/03] –). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel der Revisionswahl ist generell ausgeschlossen, denn das Unterbleiben einer fristgerechten Ausübung des Wahlrechts hat lediglich zu Folge, dass das zunächst unbenannt eingelegte, deshalb ohnehin von vornherein als Berufung anzusehende Rechtsmittel nunmehr endgültig als Berufung feststeht. Der Rechtsmittelführer hat folglich mit dem Unterlassen eines fristgerechten Rechtsmittelübergangs keine eigenständige, einer selbstständigen Frist unterliegende Prozesshandlung versäumt, gegen die allenfalls eine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (vgl. OLG Naumburg aaO mwN; KG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – [5] 161 Ss 252/14 [8/14] –).

Also: Aufgepasst, wenn man das Rechtsmittel als Revision führen will.