Heute stelle ich dann drei „Rechtsmittelentscheidungen“ vor. Den Anfang mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 23.12.2016 – 1 BvR 3511/13, ergangen in einem Zivilverfahren, aber m.E. mit darüber hinausgehender Bedeutung. Der Beschluss enthält auch nichts Neues, ruft aber noch einmal den BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 – dazu Beim Faxen keine Faxen machen, sondern: Sicherheitspolster einkalkulieren – in Erinnerung. Es geht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG bekräftigt:
„….In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f. Rn. 36, 38>).
II.
Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat vorgetragen, dass er sich um 23:33 Uhr wiederholt um eine Übersendung des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes per Fax bemüht habe, dies jedoch an wiederholten Sendeabbrüchen nach circa 20 Sekunden gescheitert sei. Ihm sei bekannt, dass der Sendeabbruch bei Anwahl eines besetzen Anschlusses sofort erfolge. Ein um 23:57 Uhr unternommener Versuch einer Faxübermittlung an die Faxnummer der Kanzlei sei erfolgreich gewesen. Die – letztmalig um 00:20 Uhr des Folgetages erfolglos versuchte – Übermittlung des Schriftsatzes sei dann schließlich erst zwischen 08:31 Uhr und 8:40 Uhr des Folgetags gelungen.
Nach diesem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten, da bereits die letztlich erfolgreiche Übermittlung des 17-seitigen Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes (ohne Anlagen) am Folgetag mehr als 8 Minuten in Anspruch nahm und der vollständige Schriftsatz (mit Anlagen) insgesamt 67 Seiten umfasste. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfristung auch bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitszuschlags eingetreten wäre, sind den Empfangsprotokollen und dem Faxbuch des Bundesverfassungsgerichts für den maßgeblichen Zeitraum nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gingen zwischen 21:33 Uhr und 00:37 Uhr des Folgetags mehrere umfangreiche Verfassungsbeschwerden ein, ohne dass Störungen zu verzeichnen waren.“
Also: Fristende ist quasi 20 Minuten vor Fristablauf. Darauf sollte man nicht nur bei der Verfassungsbeschwerde achten, sondern in allen Rechtsmittelverfahren, eben auch im Straf- und Bußgeldverfahren. Sonst kann es ggf. schwierig(er) mit einer erforderlichen Wiedereinsetzung werden.
Was fällt an dem Beschluss noch auf? Nun, das BVerfG braucht mehr als drei Jahre für die ein paar Zeilen lange Entscheidung. Das nenne ich dann mal „fristgemäß“ 🙂 .