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Zusätzliche VG im Rechtbeschwerdeverfahren, oder: Nicht bei Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

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Heute ist dann „Gebührentag“. Und den eröffne ich mit dem LG Saarbrücken, Beschl. v. 29.06.2020 – 8 Qs 69/20. Es geht um das Erstehen der Nr. 5115 VV RVG. Die Kollegin Zimmer-Gratz, die mir den Beschluss geschickt hat, hat die Betroffene im Bußgeldverfahren verteidigt. Sie hat nach Einstellung des Verfahrens durch das OLG Saarbrücken im Hinblick auf die Rohmessdatenentscheidung des VerfGH Saarland nach § 47 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Die hat das AG nicht festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

„b) Sofern die Verteidigerin die „Befriedungsgebühr“ Nr. 5115 RVG VV (gestützt auf Abs. 1 Nr. 1) beantragt, schließt sich die Kammer der Stellungnahme der Bezirksrevisorin und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung der 2. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 18.03.2015, 2 Qs 16 / 15, vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht vom 02.06.2006, 1 Ws 58/06 m.w.N,) an. Die Voraussetzungen der Nr. 5115 RVG VV, wonach eine zusätzliche Gebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, liegen nicht vor.

Sinn der eine Erfolgsgebühr regelnden Vorschrift ist es, den Rechtsanwalt zu belohnen, der an einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung mitwirkt und einer Terminsgebühr verlustig geht (Krumm in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Rn. 1; AG Bad Kreuznach, AGS 2017, 322). Nach der Ratio ist der Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 RVG-VV (ebenso wie bei Nr. 4141 RVG-VV) deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (OLG Rostock, Beschluss vom 06. März 2012 – 1 Ws 62/12).

Dass eine Hauptverhandlung vorliegend im Zulassungsverfahren durch die Mitwirkung der Verteidigerin entbehrlich wurde, ist jedoch fernliegend. Denn eine Hauptverhandlung über den Zulassungsantrag findet nicht statt (Hadamitzky in KK-OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 54). Die Anberaumung einer Hauptverhandlung vor Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vielmehr nicht statthaft, da die Hauptverhandlung über die Rechtsbeschwerde nur stattfinden kann, nachdem ihre Zulässigkeit bejaht worden ist, was vorliegend nicht erfolgt war. Dass – wie die Verteidigerin meint -ausnahmsweise eine zeitlich nach dem Zulassungsverfahren liegende Hauptverhandlung, etwa „eine Hauptverhandlung über eine Divergenzvorlage (§ 121 Abs. 2 GVG) vor dem Bundesgerichtshof‘ (vgl. zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Divergenzvorlage zuletzt Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06. April 2020 – 1 SsRs 10/20 sowie Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom selben Tag – 201 ObOWi 291/20) stattfinden kann, ist eine rein spekulative, rechtstheoretische Betrachtung und alles andere als wahrscheinlich.

c) Da hiernach schon keine Hauptverhandlung durch die Verfahrensbeendigung entbehrlich wurde, kann daher offenbleiben, ob die Verteidigerin einen die Befriedigungsgebühr auslösenden Beitrag im Sinne der RVG-VV 5115 im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens entfaltet hat. Denn nach RVG-VV 5115 ist erforderlich, dass „durch die anwaltliche Mitwirkung“ eine Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG im Rechtsmittelverfahren erfolgte ausschließlich auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch das Saarländische Oberlandesgericht von Amts wegen (vgl. AG Viechtach, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 7 II OWi 00029/06) in Folge einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs in dem Verfahren Lv 7/17. Der Verteidigerin, die eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage auch nicht angeregt hatte, wurde zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt (BI. 240 d.A.), wobei sie mitteilte, dass sie sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft anschließe („schließe ich mich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft an“). In dieser nicht konstitutiv wirkenden Zustimmung zur Einstellung eine die Gebühr RVG VV 5115 auslösende Tätigkeit zu erblicken, könnte bereits deshalb nicht gerechtfertigt sein, da § 47 Abs. 2 OWiG gerade kein Zustimmungserfordernis des Betroffenen (und auch nicht des Verteidigers) vorsieht und nicht einmal die Opportunitätseinstellungen nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 1, Abs. 2 StPO eine hier ausschließlich erfolgte Zustimmung des Verteidigers, sondern eine solche des Beschuldigten, vorsehen. Dass eine gesetzlich nicht geforderte, nicht konstitutiv wirkende und zudem im eigenen Namen abgegebene „Zustimmung“ zu der Einstellung aus Opportunitätsgründen die Gebühr auslösen soll, könnte daher auch als keine die Befriedigungsgebühr auslösende Beteiligung gewertet werden, bei welcher eine Hauptverhandlung nicht „durch die anwaltliche Mitwirkung“ sondern allein von Amts wegen obsolet wurde (vgl. AG Bad Kreuznach, a.a.O.: „Der Erfolg muss […] gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an der Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden [Nachweis] nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.“),

Nun ja, wenn man den ganzen Beschluss liest, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass man über den Erfolg der Verfassungsbeschwerde „not so amused“ ist. Und jetzt bloß nicht auch noch zuästzliche Gebühren usw.

Im Zulassungsverfahren keine Stellungnahme der GStA, oder: Vorbeugen und Antrag stellen

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Ich beginne die Woche mit zwei Entscheidungen zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Und ich starte mit dem KG, Beschl. v. 20.12.2018 – 3 Ws (B) 265/18.

Ergangen ist der Beschluss im Zulassungsverfahren. Das KG hat den Zulassungsantrag des Betroffenen verworfen. Der macht mit der Anhörungsrüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (§ 356a StPO). Dei begründet er damit, dass er die Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft im Zulassungsverfahren nicht zur Kenntnis erhalten zu habe. Das KG meint: Der Antrag ist u.a. auch unbegründet. Die Stellungnahme mut der Betroffene nicht erhalten:

„2. Demnach ist der Antrag bereits unzulässig; er ist auch unbegründet.

Denn die Entscheidung des Senats beruht auch nicht auf der unterbliebenen Übersendung der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft. Der Betroffene hat nicht dargetan, dass dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.

Der Senat sieht darüber hinaus keinen Anlass, von seiner in der vom Betroffenen zitierten Entscheidung geäußerten Rechtsauffassung (Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 301/17 -, die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft in vergleichbaren Fällen nicht zu übersenden, mit Blick auf die vom Verteidiger genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 – abzuweichen.

Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts befasst sich mit der unterbliebenen Übersendung von Stellungnahmen der Strafverfolgungsbehörde in einem Strafverfahren, in dem der Angeklagte Beschwerde gegen eine Haftfortdauerentscheidung eines Landgerichts eingelegt hatte. In diesem Zusammenhang sind – so auch das Bundesverfassungsgericht – stets die sich aus Art. 5 Abs. 4 EMRK ergebenen Verfahrensgarantien zu berücksichtigen. Das sind Garantien, die bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Rolle spielen.

Vielmehr bestehen im Rechtmittelverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eindeutige und klare gesetzliche Regelungen, in welchen Fällen die Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat und damit liegt eine positiv gesetzliche Regelung zum Umfang des rechtlichen Gehörs des Betroffenen vor.

So ergibt sich die Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zwar nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG über § 349 Abs. 3 StPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Diese Vorschrift ist aber auf das Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 39, 397; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 40; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 4. Aufl., § 80 Rn. 56 mwN). Vielmehr verweist § 80 Abs. 4 OWiG nur auf §§ 346 bis 348 StPO, nicht aber auf § 349 StPO.

Diese Gesetzeslage spiegelt den Willen des Gesetzgebers wieder, der die Überprüfbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen in minderschweren Ordnungswidrigkeiten bewusst eingeschränkt hat und zwar auch hinsichtlich des Verfahrensganges, wozu die Nichtübersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und damit die gesetzlich normierte Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Massenverfahren zählt.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergab sich nichts anderes. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme grundsätzlich Rechtsansichten geäußert werden. So war es auch hier.

Soweit die Literatur (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 39a; Senge in KK OWiG 7. Aufl., § 80 Rn. 56) und vereinzelt auch die Rechtsprechung (OLG Schleswig StraFo 2008, 250; OLG Frankfurt aaO) darauf verweisen, dass jedenfalls im Falle einer drohenden Überraschungsentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den auf seinen Antrag hin ergangenen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bekommen soll, wird der Senat auch in Zukunft solche Stellungnahmen übersenden. Gleiches gilt, wenn der Verteidiger dies beantragt. So ist der Senat – wie dem Verteidiger auch aus anderen Verfahren vor dem Senat bekannt ist – in der Vergangenheit verfahren und er hat derzeit keine Veranlassung, von dieser Praxis in Zukunft abzuweichen.“

Also: Vorbeugen und Antrag stellen.