Im „Kessel Buntes“ dann heute zunächst der BGH, Beschl. v. 06.06.2019 – III ZB 24/19. Nichts Besonderes, aber ein schönes Beispiel dafür, dass auch der BGH mal „genervt“ bzw. „not amused“ sein kann. Und das macht er in der Entscheidung über eine Anhörungsrüge deutlich. Denn dort schreibt er:
- „Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2019 ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet.
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
- Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch bloße, die befassten Justizorgane zudem grob verunglimpfende Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.“
„Bloße….. Rechthaberei“ 🙂 .