Schlagwort-Archive: Recht

Die Narren vor dem Kadi – für Weiberfastnacht

© Spiky83 - Fotolia.com

© Spiky83 – Fotolia.com

Im Rheinland hat er gerade begonnen – der Straßenkarneval. Da passt ganz gut eine Zusammenstellung von Entscheidungen unter dem Thema: „Narren vor dem Kadi“, die angelehnt ist an die Zusammenstellung aus dem Jahr 2013 bei LTO (vgl. hier „Karneval und Recht„).

Hinzuweisen möchte ich auf:

  • Es gibt an Karneval keinen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Wer nicht arbeiten will, muss im Zweifel Urlaub nehmen.
  • Man darf ggf. kostümiert zur Arbeit kommen, aber immer noch passend. Ein Krümelmonster in der Bank soll nicht passend sein – kommt auf die Bank an, oder? 😀
  • Und wir schließen den Reigen mit Münster (ja, auch da soll es Karneval geben): Nachdem sich die Tanzmariechengruppe „1. Bischöfliche Münsterische Offizierscorps“ von ihren Verein getrennt hatte, wollten der den Mariechen das Tanzen verbieten. Per einstweiliger Verfügung verlangte er, dass das Tanzcorps sofort seinen Namen und die Uniformen ablegt. Ein Gerichtsvollzieher beschlagnahmte die Kostüme. Das LG Münster hatte  mehr Verständnis: Es kassierte die Verfügung und gab den Mariechen ihre Hüte, Röcke und Spitzenhöschen rechtzeitig zur Session zurück (LG Münster, Beschl. v. 21.11.2005 – 2 O 664/05).

Und als Bild gibt es dann eins vom für Karneval prächtig herausgeputzten Prinzipalmarkt. Helau 🙂 .

„Sie haben das Recht … über Ihre Rechte belehrt zu werden“

© Marcito - Fotolia.com

…so beginnt die PM zum Vorschlag der Europäischen Kommission zum Recht auf Belehrung in Strafverfahren, die am 27.04.2012 herausgegeben worden ist und die sich mit der EU-Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren befasst.  Diese sieht die gesetzliche Verankerung eine umfassenden Belehrungspflicht vor.

M.E. muss die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden; dafür stehen – so die PM – zwei Jahre nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu Verfügung. Ich gehe davon aus, dass sich der jetzige Bundestag in der 17. Legislaturperiode mit den Fragen nicht mehr befassen wird. Das kommt dann ab 2013 auf uns zu – wenn man sich denn an die zeitlichen Vorgaben hält. Das war beim Europäischen Haftbefehl und beim Geldsanktionsgesetz auch nicht der Fall.

Zu PM geht es hier; dort auch im Anhang der Entwurf einer Belehrung – auf Englisch. Wer es hier lesen will: In der PM heißt es:

Luxemburg, 27. April 2012 – „Sie haben das Recht … – über ihre Rechte belehrt zu werden“. Dies wird bald für alle, die in der EU festgenommen werden oder in Haft sind, Wirklichkeit werden. Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine neue Richtlinie verabschiedet, die Verdächtigen und Beschuldigten das Recht auf Belehrung in Strafverfahren zuerkennt. Nach der „Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren“ müssen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte belehrt werden. Diese Maßnahme wird gewährleisten, dass in EU-Ländern jede Person, die festgenommen wird oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergeht, eine Rechtsbelehrung, die so genannte Erklärung der Rechte, erhält, in der ihre grundlegenden Rechte in Strafverfahren aufgelistet sind. Sobald die neue Richtlinie in Kraft tritt (zwei Jahre nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, was innerhalb weniger Wochen geschehen dürfte), wird sie in den 27 EU-Mitgliedstaaten jährlich auf schätzungsweise 8 Millionen Strafverfahren anzuwenden sein. Gegenwärtig gibt es dieses Recht auf Belehrung nur in rund einem Drittel der Mitgliedstaaten.

„Das Recht auf ein faires Verfahren ist einer der Eckpfeiler unserer Justizsysteme in Europa“, erklärte Viviane Reding, Vizepräsidentin und für den Bereich Justiz zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission. „Die neue EU-Richtlinie soll dazu beitragen, dass dieses Recht gewahrt wird und dass alle Betroffenen unmissverständlich und unmittelbar über ihre Rechte aufgeklärt werden. Wir haben mit großem Einsatz dafür gearbeitet, dass alle Bürger Zugang zur Justiz haben, egal, wo sie sich in der EU befinden. Heute ist eine wichtige Etappe auf unserem gemeinsamen Weg erreicht. Ich danke dem Europäischen Parlament und den Justizministern der Mitgliedstaaten für ihre Unterstützung des Vorschlags der Kommission. Dass dieses Recht auf ein faires Verfahren für die 500 Millionen EU-Bürger so zügig durchgesetzt werden konnte, ist ein gutes Vorzeichen für das Europa der Grundrechte und der Rechtstaatlichkeit.“

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte den Richtlinienvorschlag im Juli 2010 (IP/10/989) zusammen mit einer ganzen Reihe weiterer Vorschläge zu den Verfahrensrechten, die in der gesamten EU anzuwenden sein sollen, vorgelegt. Es handelt sich bereits um die zweite Richtlinie des von der EU-Kommissarin Viviane Reding angeregten Maßnahmenpakets zur Festlegung gemeinsamer EU-Mindeststandards in Strafverfahren, mit dem die EU das Vertrauen in den einheitlichen Rechtsraum der EU stärken will. Die erste Richtlinie, die für Verdächtige das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen festschreibt, (IP/10/1305) wurde im Oktober 2010 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt.

Die neue Richtlinie gewährleistet, dass Polizeibeamte und Staatsanwälte Verdächtige über ihre Rechte belehren. Nach einer Festnahme werden die Behörden diese Belehrung schriftlich mit einer Erklärung der Rechte erteilen, die in einfacher und leicht verständlicher Sprache abgefasst ist. Sie wird dem festgenommenen Verdächtigen in jedem Fall – ob er darum ersucht oder nicht – ausgehändigt und bei Bedarf übersetzt. Die Wahl des genauen Wortlauts der Erklärung der Rechte steht den EU-Staaten zwar frei, der Kommissionsvorschlag enthält jedoch ein Muster in 22 EU-Sprachen (siehe Anhang). Dies wird EU-weit für Kohärenz sorgen und die Kosten für Übersetzungen einschränken.

Die Erklärung der Rechte wird praktische Einzelheiten zu den Rechten von Festgenommenen oder Inhaftierten enthalten, und zwar zu ihrem Recht,

  • die Aussage zu verweigern,
  • einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen,
  • über den Tatvorwurf belehrt zu werden,
  • Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in einer beliebigen Sprache in Anspruch zu nehmen, wenn sie die Verfahrenssprache nicht verstehen,
  • nach der Festnahme unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden,
  • Andere von ihrer Festnahme oder Inhaftierung in Kenntnis zu setzen.

Die Erklärung der Rechte wird helfen, Justizirrtümer zu vermeiden und die Zahl der Rechtsmittelverfahren zu verringern.

Die Aussichten, dass Bürger, denen eine Straftat zur Last gelegt wird und die von der Polizei festgenommen wurden, ordnungsgemäß über ihre Rechte informiert werden, sind derzeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten werden Verdächtige nur mündlich über ihre Verfahrensrechte informiert, in anderen erhalten sie eine schriftliche Belehrung, aber nur auf Nachfrage.

Gemäß Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die EU zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Maßnahmen erlassen, um die Rechte der EU-Bürger im Sinne der EU-Grundrechtecharta zu stärken.

Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung sind in Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.

Im Juni 2011 hat die Kommission einen dritten Vorschlag vorgelegt, der das Recht auf Rechtsbeistand und Benachrichtigung der Familie garantieren soll (IP/11/689). Über den Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat beraten.“