Was ist, wenn in einer Konsumrunde von einem Teilnehmer ein Betäubungsmittel an mehrere (minderjährige) Abnehmer überlassen wird? Ist das versuchte unerlaubte (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder nur unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige? Das LG München I war von Ersterem ausgegangen, der BGH hat das im BGH, Beschl. v. 27.04.2014 – 1 StR 693/13 anders gesehen.
Das Überlassen von Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum im Rahmen einer sog. Komsumrunde sei mangels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft keine (versuchte) Abgabe, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Daher hat der BGH hat den Schuldspruch in unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige geändert.