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„Ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto..“, oder: Das reicht nicht

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Ich habe den Eindruck, dass im Moment im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren neben den Akteneinsichtsfragen und den sich mit standardisierten Messverfahren befassenden Entscheidungen die Fragen der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes eine große Rolle spielen. Dazu gibt es nämlich eine doch recht große Anzhal von Entscheidungen, die veröffentlicht/diskutiert werden. Dazu gehört auch der KG, Beschl. v. 01.08.2017 – 3 Ws (B) 158/17- 162 Ss 88/17 -, der sich mit der Frage befasst: Wann ist ein Lichtbild eigentlich ein gutes = zur Identifizierung geeignetes Lichtbild.

Das AG hatte in seiner Entscheidung zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen bezog, auf Lichtbileder vom Betroffenen Bezug genommen und ausgeführt:

„Der Betroffene macht zu seiner Fahrereigenschaft keine Angaben. Die Inaugenscheinnahme des Fotos auf Bl. 2 und 4 der Akte im Termin ergab eindeutig, dass der Betroffene die Person ist, die das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY am Tattag zur Tatzeit am Tatort geführt hat. Die markante schmale Mundpartie, die etwas abstehenden Ohren und das Kinn ließen sich zweifelsfrei dem Betroffenen zuordnen. Auf die beiden im Termin in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 2 und 4 der Akte wird gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen.“

Die Gründe des angefochtenen Urteils werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Weil das Amtsgericht auf die in der Akte befindlichen Messfotos gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen hat, kann der Senat aus eigener Anschauung die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder würdigen und beurteilen, ob diese überhaupt zur Identifizierung geeignet sind und, sofern Zweifel an der Eignung bestehen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat.

Das reichte dem KG im Hinblick auf die von ihm angeführte Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität von Lichtbildern nicht:

Die beiden in Bezug genommenen Lichtbilder weisen eine sehr schlechte Qualität auf. Das Lichtbild Bl. 4 der Akte stellt eine Ausschnittvergrößerung des Lichtbildes Bl. 2 der Akte dar. Die Abbildungen sind sehr unscharf und kontrastarm. Auch auf der Ausschnittvergrößerung sind nur flache und kaum erkennbare Gesichtskonturen abgebildet. Die Körnung der Aufnahme ist grob und die Stirnpartie der abgebildeten Person ist durch eine Spiegelung auf der Windschutzscheibe teilweise verdeckt. Die Erwägungen des Amtsgerichts, weshalb es dennoch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen ist, erschöpfen sich in der allgemein gehaltenen Benennung von Merkmalen des Betroffenen, die auf den vorgenannten Lichtbildern nicht erkennbar sind. Dies gilt zunächst, soweit das Amtsgericht auf eine „markante schmale Mundpartie“ abstellt. Die Mundpartie ist auch auf der Ausschnittvergrößerung nur schemenhaft und die Form der Lippen ist nicht erkennbar. Auch die Einschätzung des Amtsgerichts, der Betroffene könne anhand der „etwas abstehenden Ohren“ wiedererkannt werden, ist nicht nachvollziehbar. Das rechte Ohr der abgebildeten Person ist selbst in der Vergrößerung nur als konturloser heller Fleck sichtbar. Weshalb das Amtsgericht, ohne dies näher zu begründen, zwischen der Kinnpartie der abgebildeten Person und dem Betroffenen eine Übereinstimmung erkannt haben will, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auf ein von der Polizeibehörde u.U. zur Verfügung gestelltes Vergleichsfoto wird in den Gründen des Urteils nicht Bezug genommen.“

Unabhängig von der Qualität: Die vom AG angeführten Merkmale „Die markante schmale Mundpartie, die etwas abstehenden Ohren und das Kinn….“ sind m.E. schon so „fleischlos“, dass man damit kaum einen Menschen beschreiben kann.

Und: <<Werbemodus an>>: Zu der Problematik ausführlich in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Auflage, 2018. Kommt Ende Oktober/Anfnag November 2017. Vorbestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>