Schlagwort-Archive: Punktehandel

Punktehandel, oder: Nicht strafbar, sagt (auch) das LG Dresden

© wwwebmeister – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung des Tages dann das LG Dresden, Urt. v. 11.07.2019 – 8 Ns 301 Js 18519/18 (2). Es behandelt einen Sachverhalt, in dem Verkehrsrecht zumindest tangiert wird. Es geht nämlich um die Strafbarkeit des sog. Punkethandels. Das LG hat diesen – mit dem OLG Stuttgart – verneint.

Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. Anstiftung frei gesprochen. Dagegen hatte die StA Berufung eingelegt, die beim LG dann keinen Erfolge hatte:

„Dem Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25.09.2018 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Der Angeklagte erhielt den Bescheid des Landrates des Hochsauerlandkreises vom 18.10.2017 zur Anhörung einer ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften in Menschede am 21.09.2017.

Wissentlich und gewollt, in Kenntnis, dass gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wird, wandte er sich an sich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2017 von seinem Wohn- oder Geschäftssitz in Dresden aus, an den Portalbetreiber „Punktehandel Flensburg“, der mit der Schreibstube pp. zusammenarbeitet

In Kenntnis dessen, dass anstelle seiner Person eine andere Person als Fahrer benannt und dieser das Bußgeld und die Sperre „auf sich nimmt“, bezahlte der Angeklagte ein der Höhe nach nicht ermittelbares Entgelt, geschätzt mindestens 2.000,00 Euro, an den Portalbetreiber „Punktehandel Flensburg“. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch die Zahlung des Entgeltes Dritte dazu bestimmt, dass der Anhörungsbogen mit der Angabe einer dritten Person, die die Ordnungswidrigkeit „auf sich nimmt“ eine Urkundenfälschung darstellt, was er auch wollte, um nicht der Ordnungswidrigkeit unterworfen zu werden. Dem Landrat des Hochsauerlandkreises wurde das Anhörungsformular, unterzeichnet am 01.11.2017 von dem nicht existenten pp. zugesandt, unter der Angabe, dass, die dem Angeklagten zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen hat. Auch wenn eine dritte Person das Anhörungsformular unterschreibt, wollte der Angeklagte geistiger Urheber der Erklärung sein, der sich zurechnen lassen will und muss, dass die dritte Person der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein will und nicht er selbst. Der gegen pp. erlassene Bußgeldbescheid vom 15.11.2017 wurde am 18.11.2017 an den nicht existenten, unter der Anschrift, Schreibstube pp. in Hamburg zugestellt.

Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, einen anderen dazu bestimmt zu haben, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herzustellen fehlt es am erforderlichen Anstiftungsvorsatz und an einer strafbaren Haupttat.

Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Kammer hat im Rahmen der Berufungshauptverhandlung die Internetseite des Portalbetreibers „Punktehandel-Flensburg. de“ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Bereits die Formulierung hinsichtlich des Leistungsangebotes verweist auf den Betreiber des Portals und ist so formuliert, dass alleine pp. handelt. Das Angebot ist wie folgt formuliert:

„Sollten Sie sich für mein Angebot entscheiden, senden Sie mir eine Mail mit der Auftragserteilung. Dann erhalten Sie von mir eine Mail mit dem Überweisungsbetrag und meiner Bankverbindung. Nach Zahlungseingang fülle ich den Anhörungsbogen mit meinen Daten aus, gebe den Verstoß zu, und schicke diesen an die ausstellende Behörde zurück. Wenn ich danach den Bußgeldbescheid erhalte, zahle ich die geforderte Geldstrafe inklusive der Verwaltungskosten. Spätestens jetzt ist für Sie die Sache erledigt!“

Des Weiteren enthält die Internetseite einen Link zu Rechtsgrundlagen in dem Stellungnahmen von Fachanwälten für Verkehrs- und Strafrecht veröffentlicht sind, die unter anderem darauf verweisen; „Selbstbezichtigung ist in Bußgeldsachen straflos“. In einer weiteren Stellungnahme des Fachanwaltes Strafrecht und Spezialist für Verkehrsstrafrecht pp. heißt es dort: „Anders sieht es aus, wenn der Betroffene den Anhörungsbogen der anderen Person nur übergibt, diese hierin den Verstoß zugibt und die Antwort von sich aus an die Bußgeldstelle zurückschickt In einer Zusammenfassung wird auch unter Punkt Urkundenfälschung folgendes ausgeführt:

„Beim Punktehandel begeht keiner der Beteiligten eine Urkundenfälschung. Bei den Daten und Aufzeichnungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt und die Bußgeldbehörden erstellen und speichern, handelt es sich jedoch nicht um Urkunden…. darüber hinaus wird beim Punktehandel weder eine bestehende Urkunde verfälscht, noch eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht….“

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe zumindest bedingt in Kauf genommen, dass ein Anderer, das heißt, eine dritte, abweichend von pp. fiktive Person, Angaben

im Bußgeldverfahren an seiner statt macht, so konnte mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit gemäß § 261 StPO dieser Vorsatz nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Angeklagten ist keine andere Beurteilung möglich. Gerade aufgrund des Verweises auf Rechtsgutachten und rechtliche Stellungnahmen wurden für den juristischen Laien sämtliche Bedenken zerstreut. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017, AZ: 1 Ws 42/17 – zitiert nach juris – stellt sich das dem Angeklagten vorgeworfene Tun damit als straflose Anstiftung zu einer straflosen Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit dar.

Mit dem Oberlandesgericht ist auch die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass es sowohl an einer Haupttat fehlt, zu der der Angeklagten hätte anstiften können, als auch der erforderliche Vorsatz fehlt.“

Die erwähnte Entscheidung des OLG Stuttgart war übrigens auch hier Gegenstand der Berichterstattung (vgl. hier:  “Sag doch, der war es”, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?).

„Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“, oder: Zwar strafloser Punktehandel, aber lieber doch nicht

© semnov – Fotolia.com

Es ist zwar Ostermontag und damit Feiertag, aber: Ich mache hier mal ganz normal weiter. Feiern war gestern, heute ist schon mal ein wenig warm laufen für den morgigen normalen Arbeitstag. Und da passt das OLG Stuttgart, Urt. v. 20.02.2018 –  4 Rv 25 Ss 982/17 – ganz gut. Passt auch ganz gut zu Ostern. Denn nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt, war auch jemand auf der Suche 🙂 .

Das Urteil reiht sich ein in die Reihe einiger Entscheidungen, die wir in der letzten Zeit aus Stuttgart zur falschen Verdächtigung hatten und über die ich hier auch berichtet habe. Das war der OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17, (vgl. dazu “Sag doch, der war es”, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?, die Beschwerdeentscheidung zum LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLs 24 Js 28058/15 (vgl. dazu Was Fachanwälte manchmal so alles machen, oder: Straflose Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung?) und das war das OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (dazu: Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen).  In allen Entscheidungen geht es um die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) durch falsche Einlassungenund/oder Selbstbezichtigungen im Bußgeldverfahren. Dazu gibt es dann den Streit zwischen den Senaten des OLG Stuttgart: Der 1. Strafsenat kommt zur Straflosigkeit, der 2. Strafsenat kommt hingegen zur Strafbarkeit. Und jetzt dann der 4. Strafsenat, der (ebenfalls) zur Straflosigkeit kommt bei etwa folgendem Sachverhalt:

Dem Angeklagten wurde im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt, für die an sich eine Geldbuße von 480 € und ein Fahrverbot von einem Monat fällig gewesen wäre. Die Ordnungsbehörde schickt dem Angeklagten einen Anhörungsbogen. Der möchte, was man ja grundsätzlich verstehen kann, nicht wegen der Ordnungswidrigkeit belangt werden. Er recherchiert ein wenig und findet dann eine Internetseite, auf der geworben wird: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Mit der dahinter stehenden person, die im Verfahren unbekannt geblieben ist, trifft der Angeklagte eine Absprache. In deren „Erfüllung“ lässt der Angeklagte der Person per E-Mail das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überweist im Gegenzug 1.000 € auf ein Schweizer Bankkonto. Jemand anders als der Angeklagte füllt dann den Anhörungsbogen handschriftlich aus, gibt den Verstoß zu und erklärt, er sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrer, wobei ein Namen einer tatsächlich nicht existierenden Person unter einer Karlsruher Adresse angegeben wird. Und: Die Verwaltungsbehörde erlässt gegen diesen „Niemand“ einen Bußgeldbescheid und stellte zugleich das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis die Verwaltungsbehörde dann erfährt, dass es einen Betroffenen mit den angegebenen Personalien tatsächlich nicht gibt, istbereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eingetreten.

Das AG Reutlingen hatte den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB verurteilt, das LG hat ihn frei gesprochen. Und das OLG hat diesen Freispruch bestätigt. Begründung: „Ein anderer“ i.S. des § 164 Abs. 2 StGB muss eine tatsächlich existierende Person sein. Eine fiktive Person ist kein „anderer“ im Sinne des § 164 StGB.

Und: Nach Auffassusng des OLG auch keine Strafbarkeit wegen:

  1. Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB
  2. Beteiligung an einem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB)
  3. Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB
  4. versuchter mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, 4, §§ 22, 23 StGB.

Also: Der Angeklagte geht straflos aus. M.E. aber dennoch nicht zur Nachahmung empfohlen.

Was mich nun noch interessiert bzw. interessieren würde. Warum kommen alle Entscheidungen – jedenfals, die, die ich aus der letzten Zeit dazu kenne – aus dem Bezirk des OLG Stuttgart?