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Verkehrsrecht II: Teilnahme am unerlaubten Entfernen, oder: Psychische Beihilfe

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Und im zweiten Posting dann noch einmal etwas vom 4. Strafsenat des BGH, und zwar erneut zu § 142 StGB.

Der BGH nimmt im BGH, Urt. v. 01.08.2024 – 4 StR 409/23 – noch einmal zur Teilnahme beim unerlaubten Entfernen Stellung. Folgende Feststellungen hatte das LG getroffen:

Am 19.07. 2021 verusachte der Angeklagte K. einen schweren Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte erheblich verletzt und erheblicher Sachschaden angerichtet wurde. Unmittelbar nach dem Zusammenstoß verständigten sich die Angeklagten K. und M. und Y., die sich auch im Fahrzeug des Angeklagten befunden hatten, noch im Fahrzeug darauf zu flüchten. Die Angeklagten M. und Y. stärkten hierdurch den Entschluss des Angeklagten K., den Unfallort zu verlassen, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Alle Angeklagten verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.

Der BGH hat die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen nicht beanstandet:

„a) Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort gegen die Angeklagten Y. und M.  im Fall II.2. der Urteilsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden von den Feststellungen getragen, die ihrerseits rechtsfehlerfrei belegt sind.

aa) Das Landgericht hat zutreffend eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) der Angeklagten Y.   und M. darin gesehen, dass sie sich mit dem Angeklagten K.   auf eine gemeinsame Flucht verständigten und ihn hierdurch in seinem Entschluss, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen, bestärkten. Danach kann dahinstehen, ob die Feststellungen sogar eine Verurteilung der Angeklagten Y. und M. wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort getragen hätten, weil sie selbst wartepflichtig gewesen sein könnten (vgl. zur Wartepflicht eines Mitfahrers, dessen Verhalten nach den Umständen zu dem Unfall beigetragen haben kann, BGH, Urteil vom 22. Juli 1960 – 4 StR 232/60, BGHSt 15, 1, 4 f.). Denn die unterbliebene Verurteilung wegen etwaiger täterschaftlicher Verwirklichung des § 142 StGB beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht.

bb) Gegen die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern…..“