Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 05.11.2019 – 2 StR 469/19. Der Angeklagte ist vom LG wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden.
Seine Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH hat allerdings Bedenken wegen der Strafzumessung:
„Allerdings begegnet die Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass die beiden Geschädigten „aufgrund der Vorfälle an Schlafstörungen litten“ und eine von ihnen sich „noch heute vor Begegnungen mit dem Angeklagten fürchtet.“ Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 – 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 – 2 StR 101/17). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen“
Aber:
„Der Senat schließt jedoch im Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts aus, dass die maßvollen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.“