Ich hatte im vorigen Jahr über den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2016 – Ss (BS) 8/2016 (7/16 OWi) berichtet (vgl. OLG Saarbrücken ändert Rechtsprechung bei Provida, oder: Einsatzmöglichkeiten?). Und wie das im Bußgeldverfahen (leider) häufig so ist: Wenn der Ball erst einmal rollt, dann rollt er. So auch hier. Denn inzwischen hat sich das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 25.01.2017 – 3 Ss OWi 1582/16 – der Auffassung des OLG Saarbrücken angeschlossen und sagt ebenfalls: Bei der Geschwindigkeitsermittlung mittels des „ProViDa“-Systems ist den Darlegungsanforderungen in den Urteilsgründen regelmäßig genügt, wenn Messverfahren und berücksichtigter Toleranzwert mitgeteilt werden. Weiterer Angaben bedarf es nur, wenn die in Frage kommenden Betriebsarten unterschiedliche Toleranzabzüge gebieten oder die Messung nicht standardisiert erfolgt ist.
Die h.M. in der Rechtsprechung der OLG ist – bisher – strenger gewesen (vgl. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 2362 ff. m.w.N.). Eine ins einzelne gehende Begründung gibt das OLG Bamberg m.E. nicht. Außer das (Totschlag)Argument: Standardisiertes Messverfahren.