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NSU-Verfahren: hier der Volltext zu „BVerfG lehnt Videoübertragung ab“

Ich hatte heute Morgen über die Entscheidung des BVerfG zur Videoübertragung berichtet (vgl. hier: NSU-Verfahren: BVerfG lehnt Videoübertragung ab). Inzwischen liegt der Volltext zum BVerfG, Beschl. v. 01.05.2013 – 1 BvQ 13/13 – vor.

Das BVerfG hat also sowohl den Antrag, dem Vorsitzenden des OLG Senats des OLG München aufzugeben, dem freien Journalisten einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen, als auch den Hilfsantrag, dem freien Journalisten an allen anberaumten Verhandlungstagen einen Sitzplatz zum Zwecke der Berichterstattung in einem Nebensaal des Gerichtssaals zur Verfügung zu stellen, in dem eine Videoübertragung des genannten Prozesses stattfindet, abgelehnt.

Die Begründung – wie im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anders zu erwarten – kurz:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).“

NSU-Verfahren: BVerfG lehnt Videoübertragung ab.

Bei LTO lese ich gerade folgende Meldung

„BVerfG zu Videoübertragung im NSU-Prozess: Beim NSU-Prozess muss keine Videoübertragung in einen zweiten Saal stattfinden. Das entschied am Mittwochnachmittag das Bundesverfassungsgericht. Der Vorsitzende Richter am OLG München habe einen „erheblichen Ermessensspielraum“ wie er Öffentlichkeit herstellen will. Abgelehnt wurde damit ein Eilantrag des Rechtsanwalts Ernst Fricke, berichten die SZ (Annette Ramelsberger) und die taz (Christian Rath).

Ex-BVerfG-Präsident Hans-Jürgen Papier plädierte derweil im Interview mit welt.de (Jochen Gaugele/Thorsten Jungholt) für eine Videoübertragung. Sie sei zwar kein rechtliches Gebot, aber eine Frage pragmatischer Klugheit. Dagegen hält der Rechtsprofessor Heiner Alwart auf lto.de die Übertragung in einen separaten Raum für rechtswidrig. Dort entstehe „ein weiterer, anonymer Sitzungssaal und damit eine Art – im wahrsten Sinne des Wortes – Parallel-Schauprozess“.

Eine Pressemitteilung des BVerfG gibt es noch nicht, jedenfalls habe ich keine gefunden. Der Beschluss steht auch noch nicht auf der Homepage des BVerfG.

Damit ist um die Platzvergabe aber immer noch keine Ruhe eingekehrt. Denn es gibt ja wohl noch weitere Verfahren beim BVerfG, und zwar diejnige des freien Journalisten Martin Lejeune, der beim ersten Akkreditierungsverfahren im März einen sicheren Platz im NSU-Prozess ergattert hatte, dieser aber bei der Verlosung wieder verloren hat. Dann stehen wohl auch noch immer andere Verfassungsbeschwerde gegen die Verlosung im Raum.

Und: Schließlich gibt es heute noch die Nachverlosung beim OLG. Dazu: Nachdem ich neulich gepostet hatte: Ein Gericht macht sich lächerlich (?), oder soll man weinen? nehme ich das zurück. M.E. ist es jetzt nicht mehr lächerlich, sondern nur noch peinlich (für das OLG).

Nachtrag um 10.00 Uhr: Weiter Infos dann noch hier bei LTO.

Nachtrag um 13.50 Uhr: Vgl. auch hier NSU-Verfahren: hier der Volltext zu “BVerfG lehnt Videoübertragung ab”

NSU-Verfahren: Die Platzverlosung – ist jetzt Ruhe?

Heute hat im NSU-Verfahren die zweite Platzvergabe, die nach dem BVerfG, Beschl. v.- 12.04.2013 – 1 BvR 990/13, 1 BvR 1002/13, 1 BvR 1007/13 u. 1 BvR 1010/13 erforderlich geworden war stattgefunden. Darüber ist bereits an anderer Stelle berichtet worden (vgl. u.a. hier NSU: Mit Brigitte zu Beate – die gesamte Liste oder hier: NSU-Prozess: Presseplätze neu vergeben – oder: Das Risiko von Verlosungen bzw. hier aus der

Nun, wie eben bei einem Losverfahren zu erwarten, der/die eine hat Glück, der/die andere nicht. Und es war ja auch zu erwarten, dass es den oder die eine treffen würden, die beim ersten „Windhund-Verfahren“ einen Platz „ergattert“ jetzt, jetzt aber leer ausgeht.Dass nun gerade die „Brigitte“ einen Platz „gewonnen“ hat, die „Süddeutsche Zeitung“ aber wohl leer ausgeht, entbehrt nicht einer gewissen Komik, aber so ist das nun mal mit dem Losen.

Zur den Folgerungen aus der „Platzverlosung“ wird dann aber bereits berichtet (vgl. hier aus der Presse):

„Es ist wahrscheinlich, dass Bewerber, die in der zweiten Runde keinen Platz bekommen, gegen die Entscheidung klagen werden. Dann könnte sich das NSU-Verfahren weiter verzögern. So soll die „taz“ bereits erwägen, gegen die Platzvergabe zu klagen, um eine Videoübertragung für Journalisten zu erwirken.

Nun, also doch keine Ruhe. Die Fragen der Videoübertragung werden also auch weiterhin eine Rolle spielen. Ob man allerdings aus dem Schweigen des BVerfG zu der Problematik im „Nebenkläger-Beschluss“ v. 24.04.2013 _2 BvR 872/13 ein „gewisses Indiz“ dafür sehen kann, „dass auch das Verfassungsgericht die Videoübertragung in andere Säle nicht ganz so rechtlich unbedenklich sieht, wie manche Juristen es darstellen möchten„, (vgl. hier: BVerfG: Keine Videoübertragungsentscheidung bzgl. NSU-Prozess“ wage ich allerdings zu bezweifeln. Aus dem Schweigen des BVerfG zu dieser rechtlich nicht einfachen Frage in einem in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss wird man die Schlussfolgerung m.E. nicht ziehen können. Zudem: Wenn wir nun auch noch anfangen zu überlegen, wie das Schweigen des BVerfG zu bestimmten Fragen zu werten ist und ob es überhaupt einen Aussagewert hat, dann haben wir demnächst viel/noch mehr zu tun.

Und: „Nachfragen“ zum Verfahren laufen (vgl. hier NSU: Mit Brigitte zu Beate – die gesamte Liste). Denn wie heißt es im „Terrorismus-Blog“:

Völlig frei von Zweifeln ist diese Liste allerdings nicht. So hatten sich auch die Kollegen vom Hörfunk des MDR um einen Platz beworben und tauchten bei der Verlosung gar nicht auf. Stattdessen bekam der Deutschlandfunk einen Platz – dessen Kollegen allerdings unter anderem mit mir unter Führung des SWR einen Pool bilden wollten. Die Nachfragen laufen…“

Also: Mit Sicherheit keine Ruhe.