Im LG-Bezirk Bückeburg werden Pausen bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungszeit nicht berücksichtigt, was m.E. nicht richtig ist. Aber: Die Rechtsprechung im dortigen Bezirk ist dann aber konsequent. Sie erstattet dann für die von dem Rechtsanwalt in der Pause unternommenen Fahrten ins Büro die Reisekosten. Eben: Entweder oder… (gelesen hier in AG Stadthagen, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ls 202 Js 615/09 (1/10)