Heute ist „Black-Friday“. Für den BOB ja nichts Besonderes, denn hier ist freitags immer „Money-Tag, dann geht es nämlich ums Geld bzw. um Gebühren. Und das auch am heutigen Freitag, an dem ich zunächst den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2018 – 2 Ws 531/18 – vorstelle.
Er stammt aus dem Love-Parade-Verfahren, mit dem wir es sicherlich gebührenrechtlich noch häufiger zu tun haben werden. Es geht in dem Beschluss um die Erstattung von Parkgebühren. An sich ja nur ein kleiner Betrag, aber in der Summe kann er dann ggf. doch zu Buche schlagen. So hier. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt/Kollege hat als gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO gerichtlich bestellter Beistand eines Nebenklägers in dem beim LG Duisburg anhängigen „Loveparade-Verfahren“ einen Vorschuss auf seine Vergütung geltend gemacht. Darin waren eben auch Parkgebühren einschließlich 19% Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 262,80 EUR enthalten. Diese sind abgesetzt worden. Erinnerung und Beschwerde des Kollegen hatten keinen Erfolg:
„Die Hauptverhandlung im Loveparade-Verfahren findet im Congress Center Düsseldorf Ost der Messe Düsseldorf statt. Die Kanzlei des Beschwerdeführers befindet sich ebenfalls in Düsseldorf. Mangels gegenteiligen Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Düsseldorf wohnt.
1. In Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) findet sich keine Rechtsgrundlage für sein Begehren auf Ersatz der entstandenen Parkgebühren.
a) Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Parkgebühren als „Reisekosten Nr. 7003-7006 VV RVG“ angemeldet. Diese Auslagentatbestände gelten indes nur bei einer Geschäftsreise. Eine solche liegt hier nach der Legaldefinition in Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG nicht vor, weil das Reiseziel im Stadtgebiet Düsseldorf und damit nicht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
Parkgebühren gehören zu den „sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise“ im Sinne von Nr. 7006 VV RVG (vgl. LG Halle AGS 2009, 60; Schmidt in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Nr. 7006 VV Rdn. 6; Ebert in: Mayer/Kroiß. RVG, 6. Aufl., Nr. 7006 VV Rdn. 2). In § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO wurden Parkgebühren noch ausdrücklich als bare Auslagen, die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs aus Anlass einer Geschäftsreise regelmäßig anfallen, angeführt. Dass Parkgebühren in Nr. 7006 VV RVG nicht mehr namentlichgenannt werden, bedeutet nicht, dass sie diesem Auslagentatbestand nicht unterfallen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 7003-7006 VV Rdn. 37). Vielmehr hat die Erstattung von Parkgebühren, bei denen es sich um „sonstige Auslagen“ handelt, durch Nr. 7006 VV RVG beschränkt auf Geschäftsreisen eine besondere Regelung erfahren. Nicht anderes gilt etwa für Übernachtungskosten, die ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt werden.
b) Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erstattung der Parkgebühren in dem Rechtsmittelverfahren nunmehr auf § 675 i.V.m. § 670 BGB stützt, scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus. Denn nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) nur verlangen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Dies bedeutet, dass die in Nr. 7000 ff. VV RVG angeführten Auslagentatbestände die dort erfassten Auslagen abschließend regeln (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt a.a.O. Vorb. 7 VV Rdn. 15; Bräuer in: Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 8. Aufl., Vorb. 7 VV Rdn. 8). Die Erstattung von Parkgebühren wird – wie dargelegt – von Nr. 7006 VV RVG („sonstige Auslagen“) erfasst, und zwar mit der Einschränkung, dass die sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise entstanden sein müssen. Es hat sich nach Maßgabe des RVG nichts daran geändert, dass die Erstattung von Parkgebühren – wie schon unter Geltung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO – gesetzlich nur dann vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug für eine Geschäftsreise benutzt wird.
Gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG werden Parkgebühren bei Fahrten innerhalb der Wohnsitz- bzw. Kanzleigemeinde wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten (vgl. LG Halle a.a.O.; Rehberg/Schons u. a., RVG, 6. Aufl., Stichwort „Reisekosten des Rechtsanwalts“, Nr. 2.1.1).
Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Parkgebühren in Anbetracht der Vielzahl der Verhandlungstage einen erheblichen Umfang erreichen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Relation zu den Terminsgebühren annähernd gleich bleiben wird. So stehen den geltend gemachten Parkgebühren von 220,84 Euro netto, die bei der Teilnahme an 26 Hauptverhandlungsterminen entstanden sind, für diese Tage allein Terminsgebühren von 9.344 Euro netto gegenüber, die der Beschwerdeführer aus der Staatskasse erhalten hat. Diese Gegenüberstellung (ohne Berücksichtigung der Verfahrensgebühren) lässt erkennen, dass es für den ortsansässigen Beschwerdeführer keineswegs unzumutbar ist, die Parkgebühren als allgemeine Geschäftskosten nicht zusätzlich in Rechnung stellen zu können.2
M.E. zutreffend.
Nicht zutreffend bzw. ein Ärgernis ist der Verweis auf „Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl.„. Ein Strafsenat (!!) sollte die aktuelle 5. Aufl. (!!) eines Gebührenspezialkommentars vorliegen haben. Die 3. Aufl. ist Rechtsgeschichte.
Und für alle, die jetzt erschrocken feststellen, dass sie auch noch mit einer alten Auflage unseres RVG-Kommentars arbeiten, hier der Hinweis: <<Werbemodus an>> Derzeit läuft eine Mängelaktion, das Werk kostet als Mängelexemplar nur 89,90 EUR. Bestellen kann man hier. Und weitere Preiskracher gibt es auch, vgl. dann hier: Sale/Preiskracher/Sonderverkauf, oder: Weihnachten steht vor der Tür).<<Werbemodus aus>>
Das war dann mein (erster) Beitrag zum „Black-Friday“ 🙂