Machen wir heute mal einen Senorientag. Seniorentag? Ja, zwei Entscheidungen, die sich mit Senioren im Straßenverkehr bzw. der Erteilung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis befassen. Zunächst der OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2014 – 1 A 289/14. Nach dem Sachverhalt war dem 1947 geborenen Kläger seine 1965 erworbene Fahrerlaubnis durch Verfügung der Verwaltungsbehörde 1987 entzogen worden, weil er infolge eines Unfallgeschehens im Juni 1984 schwere Hirnverletzungen erlitten hatte und eine fachärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis führte, dass eine Fahrtauglichkeit nicht gegeben war. In den Folgejahren beantragte der Kläger mehrfach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Verfahren endeten teils durch Rücknahme bzw. nicht Nichtweiterverfolgung des Antrags, teils durch ablehnende Bescheide. Der Kläger hat dann erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt, wobei er den Antrag auf das Führen eines PKWs auf bestimmte Gebiete und die in der schnee- und eisfreien Zeit beschränkte. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil die vom Kläger angebotene Fahrprobe kein geeignetes Mittel sei, die angesichts der medizinischen Vorgeschichte des Klägers gegebenen Zweifel an seiner Kraftfahreignung abzuklären. Es sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Der Kläger hatte mit seinen Rechtsmitteln keinen Erfolg:
Das OVG hat einen Wiedererteilungsanspruch nach § 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG abgelehnt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV könne die Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Dazu sei in der FeV (vgl. Anlage 4) allgemein vorgegeben, dass Grundlage der im Rahmen des § 11 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliege, in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV) und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) sei. Gemessen an diesen Vorgaben setze ein Erfolg des verfahrensgegenständlichen Wiedererteilungsbegehrens voraus, dass ein fachärztliches Gutachten dem Kläger seine körperliche und geistige Fahreignung bescheinige. Es stehe nicht im Ermessen des Beklagten, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, seine Fahreignung durch erfolgreiches Ablegen einer Fahrprobe nachzuweisen.
Eine Fahrprobe ist nach dieser Rechtsprechung also, wenn es um die Wiederteilung einer Fahrerlaubnis, geht immer nur „ergänzend“ in Betracht zu ziehen, wenn bereits ärztliche Gutachten im Sinn des § 11 Abs. 2 FeV vorliegen. Die Verwendung des Wortes „kann“ in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV führt nicht zu der Schlussfolgerung, die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei eine unter mehreren gleichwertig nebeneinander bestehenden Möglichkeiten, Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung auszuräumen, und die Vorschrift eröffne der Fahrerlaubnisbehörde diesbezüglich ein Auswahlermessen.
Mit: Ich würde gern eine Fahrprobe abliefern, kommt man also zunächst mal nicht weiter.
Und: Ok, ob man als 1947 Geborener schon Senior ist, kann man diskutieren. Ich brauche da jetzt keine Kommentare…