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Fahrtenbuch I: Die unterbliebene Anhörung des Fahrzeughalters als Zeuge, egal: Wir halten das ….

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Bei den vielen Feiertagen muss man immer schauen, welcher Wochentag eigentlich ansteht. Und heute ist das Samstag :-). Und damit steht der erste „Kessel Buntes“ des neuen Jahres an. Den Reigen im Kessel Buntes 2021 eröffne ich dann mit zwei Entscheidungen zum Fahrtenbuch.

Ich beginne mit dem schon etwas älteren OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.08.2020 – 12 ME 114/20 – mit folgendem Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde ist davon ausgegangen, dass am 13.10.2019 um 13:40 Uhr auf der C. Straße in D. mit einem vom Antragsteller gehaltenen Kraftrad die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um (nach Toleranzabzug) 79 km/h überschritten wurde. Auf dem gefertigten Lichtbild sind in Seitenansicht zwei behelmte Personen mit geschlossenem Visier – die hintere mit Zopf – auf einem Kraftrad zu erkennen. In dem eingeleiteten Bußgeldverfahren wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17.10.2019 zunächst als Betroffener angehört. In dem Schreiben hieß es aber weiter: „Hat eine andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien der verantwortlichen Person unter Nr. 3 „Angaben zur Sache“ mit, hierzu sind Sie nicht verpflichtet. […]“

Der Antragsteller hat sich mit Anwaltsschreiben dahin eingelassen, dass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht der Führer des Kraftrades gewesen und auf dem Lichtbild auch nicht als solcher zu erkennen sei. Ausweislich eines Schreibens der Bußgeldstelle vom 11.11.2019 an den hausinternen Ermittlungsdienst sollte der Antragsteller als Zeuge vernommen werden, sofern er nicht als Fahrer in Betracht komme. Nach einem Vermerk des Ermittlungsdienstes konnte der Vater des Antragstellers am 14.11.2019 nicht sagen, wer auf dem Motorrad sitze, und machte der am 15.11.2019 selbst angetroffene Antragsteller keine weiteren Angaben, sondern verwies auf seinen Rechtsanwalt.

Das Bußgeldverfahren ist dann eingestellt worden. Die Bußgeldstelle regte dann eine Fahrtenbuchanordnung an. Die wurde erlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Dagegen die Klage. Das VG hatte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt. Dagegen dann die Beschwerde der Verwaltungsbehörde, die Erfolg hatte:

„2. Der Antragsgegner legt dar, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung, nach den Umständen des Einzelfalls sei hier eine Zeugenvernehmung erforderlich gewesen, nicht beachtet, dass infolge des gegen den Antragsteller bestehenden Tatverdachts und aufgrund der unterschiedlichen Rechte und Pflichten von Betroffenen und Zeugen die Anhörung als Betroffener gegenüber einer Zeugenvernehmung vorrangig gewesen sei. Er meint, er hätte den Antragsteller nur dann als Zeugen anhören müssen, wenn dieser keinesfalls der Täter hätte sein können. Die Täterschaft des Antragstellers sei jedoch anhand des gefertigten Lichtbildes nicht auszuschließen gewesen. Dem entgegnet der Antragsteller, dass zum Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrensverfahrens am 25. November 2019 hinreichend Zeit bestanden hätte, ihn als Zeuge zu vernehmen, und dass dies auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats geboten gewesen wäre.

Es mag dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 10.8.2015 – 10 S 278/15 -, VRS 129 Nr. 13, hier zitiert nach juris, Rn. 10) zuzustimmen ist, wonach eine Anhörung des Halters als Zeuge nur dann erfolgen müsse, wenn feststehe, dass der Halter selbst „keinesfalls“ der verantwortliche Fahrzeugführer sein „könne“. Denn Überwiegendes spricht dafür, dass dieser Rechtsauffassung zumindest in abgeschwächter Form Zustimmung gebührt, und zwar insoweit, als eine Anhörung als Zeuge nicht geboten sein kann, solange nicht – anders als hier – die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft einer anderen Person klar überwiegt.

Auszugehen ist davon, dass ein Betroffener in einem gegen ihn selbst geführten Bußgeldverfahren nicht als Zeuge vernommen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.8.2015 – 10 S 278/15 -, a. a. O., juris, Rn. 11). Zulässig dürfte es aber sein, nach der Einstellung eines Bußgeldverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO (vgl. Graf, in: BeckOK OWiG, Stand: 1.7.2020, § 47 Rn. 13), das gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs – als dem anfänglichen Betroffenen – geführt wurde, ein Verfahren gegen einen bestimmten Dritten oder gegen „unbekannt“ zu führen, in dem der Halter dann die Stellung eines Zeugen erlangt (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 170 Rn. 8 und Einl., Rn. 81). Diese Vorgehensweise kommt aber nur in Betracht, wenn der Halter nicht deshalb erheblich tatverdächtig bleibt, weil er weiterhin als verantwortlicher Fahrzeugführer zumindest (vgl. Schmitt, a. a. O., Einl., Rn. 78) ebenso in Betracht kommt wie ein denkbarer Unbekannter. Denn durch die Einstellung des Bußgeldverfahrens dem Halter gegenüber darf – wie bei einer Trennung verbundener Strafverfahren (vgl. dazu: Schmitt, a. a. O., vor § 48 Rn. 22) – nicht der Grundsatz umgangen werden, dass ein Betroffener kein Zeuge in einem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren sein kann. Dabei muss bedacht werden, dass eine Verfahrenseinstellung durch die Bußgeldbehörde nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO gegenüber dem Halter keine Rechtskraft erlangt, sodass das Verfahren bei neuen tatsächlichen Hinweisen jederzeit wiederaufgenommen werden kann (vgl. Köbl, in: Münchner Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 170 Rn. 26). Ein in erheblichem Maße weiter tatverdächtiger Halter wäre deshalb – sollte er tatsächlich der Täter sein – dem Risiko ausgesetzt, entweder bei Geltendmachung seines Auskunftsverweigerungsrechts (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 55 Abs. 1 StPO) oder durch eine vorsätzlich falsche Zeugenaussage weitere Verdachtsgründe gegen sich zu schaffen. Daher dürfte es unzulässig sein, und ist jedenfalls nicht geboten, gegen einen weiter erheblich tatverdächtigen Halter das Bußgeldverfahren einzustellen, um gleichsam zu erproben, ob er bei einer Anhörung oder Vernehmung als Zeuge in einem gegen „unbekannt“ geführten Bußgeldverfahren Angaben zur Sache macht, ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt oder von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.12.2017 – 12 LB 166/17 -, S. 8, erster Absatz, des Abdrucks). Offenbleiben kann, was gilt, wenn es aufgrund der eigenen Einlassungen des Halters oder weiterer Erkenntnisse der Verfolgungsbehörde sehr unwahrscheinlich ist, dass er zur Tatzeit das Fahrzeug selbst geführt hat. Das ist hier nämlich nicht der Fall, weil der Antragsteller im Bußgeldverfahren nur unsubstantiiert bestritt, das Kraftrad zur Tatzeit gefahren zu haben, und weil der Verfolgungsbehörde trotz ihrer Ermittlungsversuche vor Ort bis zur Einstellung des Bußgeldverfahrens keine weiteren Erkenntnisse vorlagen, die eine Täterschaft des Antragstellers ausschlossen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft eines Anderen hindeuteten. Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 14. Januar 2019 – 12 ME 170/18 – (NJW 2019, 1013 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19) berufen hat, ist festzuhalten, dass im Falle des Fehlens konkreter Anhaltspunkte für einen bestimmten anderen verantwortlichen Fahrzeugführer das Bestreiten der eigenen Täterschaft durch den Halter nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dafür ist, dass er selbst als Zeuge angehört oder vernommen werden muss.

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, die Verfolgungsbehörde sei im vorliegenden Falle bereits selbst davon ausgegangen, der Antragsteller sei nicht der Fahrzeugführer. Denn aus dem Auftrag an den Ermittlungsdienst ergibt sich, dass eine Zeugenvernehmung des Antragstellers nur subsidiär vorgesehen war, und die Ermittlungen vor Ort erbrachten gerade keine Erkenntnisse, die nach den oben aufgezeigten Maßstäben eine Anhörung oder Vernehmung des Antragstellers als Zeuge geboten hätten. Unerheblich ist, ob der Ermittlungsbeamte vor Ort trotzdem versucht hat, den Antragsteller (auch) als Zeugen anzuhören. Denn das hat dann jedenfalls zu keinen weiteren Ermittlungsansätzen geführt.

3. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Oberverwaltungsgericht ergibt, dass dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz zu versagen ist, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und die gegen die Fahrtenbuchanordnung vom 24. März 2020 (Bl. 31 ff. BA 1) erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Aus dem letztgenannten Grunde überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung das private Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben.

a) Soweit der Antragsteller darauf verweist, im Hauptsachverfahren werde zu klären sein, ob tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, rechtfertigt dies nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn weder erhebt der Antragsteller substantiierte Einwände gegen die behördliche Feststellung einer am 13. Oktober 2019 mit seinem Kraftrad begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung noch drängen sich dem Senat von Amts wegen Zweifel an der Richtigkeit der Messung auf. Insbesondere handelt es sich bei dem eingesetzten Einseitensensor ES3.0 um ein zugelassenes Messgerät (vgl. D. Schäfer/M. Grün: in Burhoff/Grün [Hrsg.], Messungen im Straßenverkehr, 5. Aufl. 2020, § 1 Rn. 1016).

b) Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen vor.

Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs setzt nicht voraus, dass die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einer – aus welchem Grund auch immer – unzureichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an den Ermittlungen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren beruht (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 – 12 ME 170/18 -, NJW 2019, 1013 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 16 und 17, m. w. N.). Es kommt vielmehr allein darauf an, dass der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand der Verfolgungsbehörde nicht festzustellen war. Ohne Belang ist also insbesondere, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers trifft. Eine mangelnde Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Ermittlung des Fahrzeugführers hat lediglich eine mittelbare Bedeutung. Wenn sie vorliegt, führt dies nämlich regelmäßig dazu, dass der Verfolgungsbehörde weitere eigene Ermittlungen nicht zuzumuten sind und sich der Fahrzeughalter den Einwand abschneidet, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach der Verkehrszuwiderhandlung sehr wohl möglich gewesen, hätten nur solche weiteren Ermittlungen stattgefunden. Ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ausreicht, hängt dabei nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten, wie etwa die dort grundsätzlich bestehende Zeugnispflicht (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 5 OWiG) verletzt. Vielmehr darf auch ein vollständig rechtmäßiges Verhalten des Fahrzeughalters im Bußgeldverfahren in dem diesem Verfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführung – unter rein gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel – als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, welche den Umfang der Ermittlungen reduziert, die von der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren unternommen worden sein müssen, damit im Rahmen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO davon ausgegangen werden darf, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen.

Gemessen an diesen Maßstäben ist hier von zureichenden, aber gleichwohl erfolglosen Ermittlungen der Verfolgungsbehörde auszugehen. Der Antragsteller wurde zunächst zeitig als Betroffener angehört, und es erübrigte sich aus den oben unter II. 2. genannten Gründen, ihn zusätzlich als Zeuge anzuhören oder zu vernehmen. Deshalb mag dahinstehen, ob er durch den Ermittlungsbeamten am 15. November 2019 ordnungsgemäß als Zeuge angehört wurde. Offenbleiben kann zudem, ob er sich an diesem Tage auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen hat. Denn jedenfalls hat er auch damals weder den Fahrzeugführer benannt noch einen bestimmten dafür in Betracht kommenden Personenkreis bezeichnet. Soweit er geltend macht, mit einer zusätzlichen Anhörung als Zeuge hätte er als juristischer Laie rechnen dürfen, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil er, als er sich auf seine Anhörung als Betroffener zur Sache einließ, bereits anwaltlich vertreten war. Zumindest sein Rechtsanwalt hätte jedoch anhand der Rechtsprechung des Senats erkennen können – und möglicherweise auch müssen, dass die dem Antragsteller erteilte Belehrung dem Wortlaut nach richtig, nur eben nicht erschöpfend und daher – für den Laien – missverständlich war (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 – 12 ME 170/18 -, a. a. O., juris, Rn. 20). Hätte der Anwalt aber die Belehrung nicht fehldeuten dürfen, so hätte er dem Antragsteller auch erläutern müssen, dass ein Bestreiten der Fahrzeugführerschaft, ohne zugleich den tatsächlichen Fahrer zu nennen oder zumindest einen möglichen Täterkreis näher zu bezeichnen, für den Antragsteller im Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht als Obliegenheitsverletzung nachteilig werden könnte.

Es kann im vorliegenden Falle aber letztlich dahinstehen, ob hier aus einer missdeuteten Belehrung eine mangelnde Mitwirkung des Antragstellers resultierte, die das Ausmaß der erforderlichen Ermittlungsbemühungen der Verfolgungsbehörde einschränkte. Denn mit der zusätzlichen Beschaffung eines Lichtbildes des Antragstellers, der Anhörung seines Vaters (als Zeuge) und der nochmaligen Befragung des Antragstellers selbst (als Betroffener) hatte die Verfolgungsbehörde alle sich ihr anbietenden Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, welchen vernachlässigten, aber erfolgversprechenden Ermittlungsansatz es – außer seiner nicht gebotenen Zeugenanhörung – ansonsten noch gegeben habe. Im Übrigen stellt er nicht einmal dar, weshalb eine Zeugenvernehmung seiner selbst angeblich erfolgversprechend gewesen wäre. Denn er hat bis heute nicht mitgeteilt, wer der Täter ist oder ob er ihn überhaupt kennt.“

Inzwischen ist es m.E. völlig egal, was die Verwaltungsbehörden tun oder nicht tun. Wenn es um ein Fahretbuch geht, halten die OVG (fast) alles.

Fahrtenbuchauflage betreffend mehrere Fahrzeuge, oder. Stichwort: Mengenrabatt?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2019 – 8 E 802/19. Er passt an sich auch ganz gut an einem „Gebührenfreitag“, da er eine gebührenrechtliche (Vor)Frage behandelt, nämlich die Frage nach dem Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage. Ich stelle ihn dann aber heute bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor.

Entschieden hat das OVG die Frage nach der Höhe des Streitwertes, wenn die Fahrtenbuchauflage gegen mehrere Fahrzeuge eines Eigentümers angeordnet worden und darum gestritten worden ist. Hier waren es zwöf Fahrzeuge, die von der Auflage – neun Monate – betroffen waren. Festgesetzt worden ist entsprechend dem Streiwertkatalog ein Streitwert von 43.200 EUR – 12 x 9 x 400 EUR = 43.200 EUR + 133,50 EUR = 43.355,50 EUR. Die Klägering hatte einen „Mengenrabatt“ gefordert. Den gibt es – so das OVG – nicht:

„Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Daher darf das Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung den Wert des Streitgegenstandes schätzen, gleichartige Streitigkeiten weitgehend schematisieren und typisieren sowie pauschalieren. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einer Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage ein Wert von 400,- Euro je Monat anzusetzen. Hiermit soll der Aufwand abgebildet werden, den der Adressat der Fahrtenbuchauflage mit der handschriftlichen Führung des Fahrtenbuchs hat.

Der sich hieraus unter Berücksichtigung der Kostenfestsetzung (133,50 Euro) ergebende Betrag für neun Monate und 12 Fahrzeuge von 43.333,50 Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Ein „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen ab dem elften Fahrzeug,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 -, juris Rn. 9 f., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. April 1994 – 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335 f., und vom 26. Oktober 2001 – 11 ZS 01.2008 -, juris Rn. 13, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Asylrecht,

ist nicht zu gewähren. Die Fahrtenbuchauflage hat für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung, wie sich aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO ergibt. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände knüpfen an die Verletzung der Pflichten hinsichtlich jedes einzelnen Fahrtenbuchs an. Der Aufwand oder die Belastung verringert sich nicht dadurch, dass die Klägerin die für das Fahrtenbuch erforderlichen Eintragungen mehrfach zu leisten hat. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch nicht die Einzelfallbedeutung aufgrund der Vielzahl der zu führenden Bücher. Die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen mit einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen ist auf die Streitwertfestsetzung im Rahmen der Fahrtenbuchauflage unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht übertragbar.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.

Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression, da die Gebührentabellen nach dem GKG und dem RVG degressiv ausgerichtet sind, so dass die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ nicht erforderlich ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.

Das OVG Lüneburg und die PTB, oder: Die Herausgabe von Unterlagen aus dem Bauartzulassungsverfahren

Im Moment bin ich nach meinem Umzug in der „das Erste-Mal-Phase“. Und die gilt heute auch für den „Kessel Buntes“.

In dem schwimmt dann zunächst der der OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.04.2019 – 14 PS 4/19.In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem VG Braunschweig – 9 A 209/16 – begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, weitere Unterlagen aus einem Verfahren über die Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten offenzulegen. Der Kläger haatte bei der Beklagten mit E-Mail vom 07.01.2014 die Überlassung näher bezeichneter, auf die Bauartzulassung bezogener Informationen. Hierauf legte die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2015 nur einen Teil der geforderten Unterlagen offen und lehnte im Übrigen einen Informationszugang gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 IFG ab. Darum wird jetzt beim VG/OVG gestritten. Das OVG hat der PTB weitgehend Recht gegeben und lediglich die „Herausgabe“ einiger weniger Blätter angeordnet:

2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Sperrerklärung ist in dem im Entscheidungsausspruch bezeichneten Umfang rechtswidrig.

a. Die Sperrerklärung genügt – noch – den sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 6.11.2008 – 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51; Senatsbeschl. v. 2.7.2015 – 14 PS 1/15 -, NdsVBl. 2016, 60; Thüringer OVG, Beschl. v. 27.3.2003 – 10 SO 337/01 -, juris Rn. 33; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 99 Rn. 20 m.w.N.).

Der Beigeladene zu 2. hat im Hauptsacheverfahren seine Weigerung, die vom Hauptsachegericht angeforderten Akten vollständig vorzulegen, deutlich zum Ausdruck gebracht und das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen geltend gemacht. Eine präzisierende Umschreibung und Zuordnung der geltend gemachten Weigerungsgründe unter Angabe von Seiten- oder Blattzahlen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.7.2015 – 14 PS 1/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.) fehlt allerdings. Sie ist hier ausnahmsweise – noch – entbehrlich, weil eine Zuordnung der Gründe zu dem Akteninhalt möglich ist. Dies beruht auf dem noch überschaubaren Umfang der Unterlagen, die Gegenstand des Zwischenverfahrens sind, und der Tatsache, dass klar ersichtlich ist, welche der in der Sperrerklärung angeführten Weigerungsgründe in Bezug auf diesen Gegenstand des Zwischenverfahrens erheblich sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014 – 20 F 11.13 -, juris Rn. 11 ff.).

b. Die Aktenbestandteile, die dem Fachsenat vorgelegt worden sind, reichen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung aus. Allerdings handelt es sich nicht um einen Verwaltungsvorgang oder einen Auszug aus einem Verwaltungsvorgang, sondern um einen eigens für das Zwischenverfahren zusammengestellten Ordner, der die geschwärzten und ungeschwärzten Seiten, die in dem Zwischenverfahren gegenständlich sind, gegenüberstellt. Der Fachsenat hat jedoch geschwärzte und ungeschwärzte Seiten verglichen und hat keinen Zweifel, dass es sich bei den vorgelegten ungeschwärzten Seiten dem Inhalt nach um diejenigen Aktenbestandteile handelt, auf die sich die Sperrerklärung bezieht.

c. Der Fachsenat kann nicht feststellen, dass die vom Beigeladenen zu 2. in der Sperrerklärung vom 7. September 2017 geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 VwGO für alle der nicht oder nicht vollständig lesbar vorgelegten Aktenteile gegeben sind.
aa. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (Var. 1) oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz (Var. 2) oder ihrem Wesen nach (Var. 3 ) geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016 – 20 F 13.15 -, juris Rn. 20; vgl. Senatsbeschl. v. 24.1.2003 – 14 PS 1/02 -, NVwZ 2003, 629; v. 8.5.2017 – 14 PS 1/17 -, NVwZ-RR 2017, 697, juris Rn. 30).
bb. Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe fehlt es für Blatt 104 bis 107, 126 bis 127, 131 bis 133 und 161 bis 164 teilweise an einem Geheimhaltungsgrund.

(1) Entgegen dem Klägervorbringen scheidet ein Schutz von Betriebsgeheimnissen in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessgeräte, auf die sich der Informationszugangsanspruch bezieht, allerdings nicht von vornherein aus.

Ein nachteiliger Einfluss auf die Wettbewerbsposition ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gerät F. nicht mehr hergestellt wird und die Beigeladene zu 1. sich aus diesem Gebiet der Messtechnik zurückgezogen hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Beigeladene zu 1. sich darauf berufen, weiterhin Entfernungsmessgeräte zu produzieren. Nähere Kenntnisse über in der Vergangenheit bei Geschwindigkeitsmessgeräten verwendete Messtechnik und Programmkomponenten können bereits deswegen Wettbewerbsrelevanz besitzen. Im Übrigen kann die Exklusivität technischen Wissens für ein weiterhin am Markt tätiges Unternehmen selbst dann einen wirtschaftlichen Wert besitzen, wenn in dem konkreten Marktsegment keine Produktion mehr erfolgt, weil das Wissen auch auf andere Weise, etwa über Lizenzvergaben in das Ausland, wirtschaftlich genutzt werden kann.

Auch der Vortrag, Bauteile könnten kein Betriebsgeheimnis darstellen, überzeugt nicht. Soweit der Kläger auf Patente verweist, trägt er nur vor, dass darin die Funktionsweise erklärt werde. Daraus ergibt sich nicht, dass die verbauten Komponenten offengelegt worden wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die verwendeten Bauteile leicht dadurch festgestellt werden könnten, dass das Geschwindigkeitsmessgerät geöffnet oder sonst untersucht wird. Auf elektronischen Bauteilen, auch Laserdioden, ist nicht notwendig eine Typenbezeichnung vorhanden. Ohne eine solche Bezeichnung mag es zwar noch möglich sein, den verwendeten Typ durch Messungen, insbesondere die Aufnahme von Kennlinien, oder Vergleich mit im Handel erhältlichen Stücken zu bestimmen. Der damit verbundene Aufwand führt aber dazu, dass es an der Offenkundigkeit fehlt (vgl. zur Bedeutung des Erfordernisses, einzelne Informationen zusammenzuführen, BVerwG, Beschl. v. 21.2.2008 – 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236, juris Rn. 37).

(2) In dem Umfang, in dem der Beigeladene zu 2. Dateinamen und -größen sowie diesbezügliche Erläuterungen geschwärzt hat, rechtfertigt die in der Sperrerklärung gegebenen Erläuterung die Geheimhaltung nicht. Es kommt nur eine Teilschwärzung in geringerem als dem bisherigen Umfang in Betracht. Dies betrifft Bl. 104 bis 107, 131 bis 133, 161 bis 164.
Die Sperrerklärung führt insoweit aus, aus den Dateinamen könnten sich Rückschlüsse auf implementierte Funktionen des Geräts ergeben. Informationen über Dateigrößen erlaubten Rückschlüsse auf die Komplexität der Umsetzung und damit auf die Qualität bestimmter Geräteeigenschaften. Eine Begründung, warum die Erläuterungen zu den Änderungen ein Betriebsgeheimnis enthalten, fehlt ganz. Nach Lektüre dieser Erläuterungen drängt sich auf, dass sie nur teilweise Geheimnisschutz genießen können. Auch im Übrigen ist nicht hinreichend zwischen bereits bekannten oder offengelegten und noch nicht offenkundigen Sachverhalten unterschieden worden. Beispielsweise ergibt sich aus Bl. 162 der offengelegten Unterlagen, dass das Gerät eine „Jammed“-Anzeige besitzt. Vor diesem Hintergrund kann der Dateiname „JAM“ keine als Geheimnis einzustufende Information über die implementierten Funktionen enthalten. Eine rechtmäßige Sperrerklärung kann insoweit nur abgegeben werden, wenn eine saubere Trennung zwischen Funktionen, deren Vorhandensein bekannt ist, und solchen, deren Vorhandensein nicht bekannt ist, erfolgt, und nur aussagekräftige Dateinamen, die sich auf letztere beziehen, geschwärzt werden. Auch soweit Angaben zu Dateigrößen Rückschlüsse ermöglichen sollen, muss erkennbar gemacht werden, dass konkret geprüft worden ist, bei welchen Dateien das der Fall sein könnte. Will der Beigeladene zu 2. weiterhin Angaben über Änderungen schwärzen, muss er begründen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang derartige Angaben ein Betriebsgeheimnis darstellen.

(3) Hinsichtlich des Datenblatts ist ein Geheimhaltungsgrund bezogen auf Blatt 126 bis 127 nicht anzuerkennen. Es handelt sich um Folgeseiten des Datenblatts, die, anders als die erste Seite des Datenblatts (Blatt 125), nicht typenspezifisch sind. Während die Umrahmung auf dieser ersten Seite die Identifikation des Bauteils zuließe, ist eine derartige Möglichkeit bei den Folgeseiten nicht erkennbar. Das Datenblatt selbst war frei verfügbar. Der Senat konnte eine neuere Fassung ohne Schwierigkeiten im Internet abrufen. Warum die auf Blatt 126 bis 127 des Datenblatts enthaltenen Informationen ein Betriebsgeheimnis darstellen oder den Rückschluss auf ein Betriebsgeheimnis zulassen könnten, ergibt sich aus der Sperrerklärung nicht.
(4) Hinsichtlich der weiteren nicht oder nicht vollständig lesbar vorgelegten Aktenteile hat sich der Senat anhand der vom Beklagten vorgelegten, vollständig lesbaren Akten davon überzeugt, dass die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe tatsächlich vorliegen.“

Zum Ermessen dann bitte selbst im Volltext weiterlesen.

 

Fahrtenbuch I: Anhörung als Zeuge, oder: Ausreichende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung

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Heute im Kessel Buntes dann seit längerem mal wieder zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Beide behandeln „Fahrtenbuchfragen“.

Zunächst stelle ich den OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.01.2019 – 12 ME 170/18. Gestritten wird im Verfahren um eine Fahrtenbuchanordnung. Es geht mal wieder um die Frage der ausreichenden Mitwirkung an der Fahrerermittlung im Bußgeldverfahren. Der Halter hatte die ihm erteilte Belehrung:

„Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, werden Sie hiermit als … Zeuge angehört. Teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens … die Personalien des Verantwortlichen … mit; hierzu sind sie nicht verpflichtet.“

als falsch angesehen, weshalb er nicht habe mitwirken müssen. Das hat das OVG anders gesehen:

„Zum anderen kann die oben angeführte Rechtsprechung (Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12 -, juris) auf die vorliegende Gestaltung des Anhörungsbogens nicht übertragen werden. Denn die dem Antragsteller auf diesem Anhörungsbogen erteilte Belehrung ist in der hier umstrittenen Passage nicht zu weitgehend und falsch. Sie trifft vielmehr deshalb zu, da ein Fahrzeughalter – unabhängig vom Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts – im Bußgeldverfahren generell keiner Verpflichtung unterliegt, allein auf die Zusendung eines (auch oder allein) für Zeugen bestimmten Anhörungsbogens mit einer Mitteilung des Verantwortlichen an die Verfolgungsbehörde zu reagieren. Die Zusendung eines solchen Anhörungsbogens stellt nämlich keine Vernehmung dar. Gemäß § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a StPO besteht im Bußgeldverfahren weder eine Verpflichtung von Zeugen, schriftlich zur Sache auszusagen, noch, ohne vorherige ordnungsgemäße Ladung zwecks Einvernahme die Verfolgungsbehörde aufzusuchen oder diese anzurufen, um ihr so mündlich Angaben zur Sache zu machen (vgl. Kölbel, in: MüKOStPO, 1. Aufl. 2016, StPO § 160 Rn. 27 und § 161a Rn. 3). Dass es – insbesondere bei fehlendem Zeugnisverweigerungsrecht – nicht generell an einer Zeugnispflicht mangelt, ergab sich aber für den Antragsteller aus dem der oben zitierten Passage nachfolgenden Text der Belehrung in dem Anhörungsbogen vom 27. Juli 2016 (Bl. 65 GA), die sich mit der Möglichkeit einer (richterlichen) Vernehmung befasste. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend anerkannt, dass eine zusätzliche förmliche Befragung (Vernehmung) als Zeuge keine stets erforderliche Voraussetzung für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung im vorgenannten Sinne ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 – BVerwG 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 4 f.), sondern hierzu sehr wohl bereits das Schweigen auf eine quasi hilfsweise schriftliche Anhörung als Zeuge genügen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2008 – 8 B 482/08 -, juris, Rnrn. 9 f.).2

Und der Beschluss enthält darüber hinaus auch interessante Ausführungen des OVG zur Frage der Verhältnismäßigkeit. Der Halter hatte insoweit geltend gemacht, dass der Verkehrsverstoß bei Erlass der Fahrtenbuchanordnung bereits zwei Jahre und zwei Tage zurückgelegen habe sowie, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund 16 Monate zwischen seinem Freispruch und dem Ergehen der Anordnung hätten vergehen müssen. Auch insoweit: Kein Erfolg. Die Passagen bitte selbst lesen 🙂 .

VW-Skandal I: Gewerberechtliche Untersagung bei VW wegen des Abgas-Skandals?, oder: Unzuverlässig?

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Heute dann zweimal VW-Skandal bzw. dessen Auswirkungen. Zunächst der Hinweis auf den OVG Lüneburg , Beschl. v. 28.08.2018 – 7 ME 51/18. Entschieden worden ist über den Anspruch eines Bürgers auf gewerberechtliches Einschreiten gegen VW wegen der Diesel-Affäre.

Der Antragsteller wohnt in Potsdam. Er hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte u.a. geltend gemacht, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten.

Den daraufhin vom Antragsteller beim VG Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses abgelehnt. Begründung: Der Antrag des Antragstellers sei bereits unzulässig sei. Dieser könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewerbeuntersagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das OVG zurückgewiesen. Das VG habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. So diene § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, der die Gewerbeuntersagung regele, dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Individualinteressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet, so das Gericht.