Der „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger bekommt eine Pauschgebühr bzw. eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers kann bei der Bemessung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden. So das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 27.03.2014 – 5 RVGs 8/14. Das ist allerdings keine neue Rechtsprechung, sondern ist so oder ähnlich schon früher vom OLG Hamm und auch anderen OLG vertreten worden (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315= StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286). Allerdings haben die OLG früher darauf abgestellt, dass zusätzlicher zeitlicher Aufwand erforderlich, um den Umstand, dass der Pflichtverteidiger zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, berücksichtigen zu können. Dazu führt das OLG jetzt – ausdrücklich – nichts mehr aus. da heißt es nur:
„Hinsichtlich der Bemessung der Pauschgebühr ist zu bemerken, dass – worauf auch der Vertreter der Staatskasse bereits zutreffend hingewiesen hat der Senat entsprechend seiner gefestigten Rechtsprechung die offenbar prozessökonomische Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt hat. So hat ich der ehemalige Angeklagte geständig eingelassen und die Hauptverhandlung konnte an nur einem Tat durchgeführt werden.“
Grundsätzlich ok, aber: Geständige Einlassung des Angeklagten – das ist „Prozessökonomie“ an anderer Stelle. Aber das OLG meint sicherlich, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten zu „prozessökonomischen“ Verhalten geraten hat…..