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Wir verwerfen als „ou“ und begründen das nicht, oder/und: Die Augen des Revisionsgerichts….

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Ein Hauptangriffspunkt/Hauptklage vieler (Revisions)Verteidiger ist der Umstand, dass (zu) viele Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden und dann noch nicht mal eine Begründung erfolgt. Aber, das ist nun mal leider so und dagegen ist auch nur schwer anzukommen. Das bestätigt dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 1 StR 555/14, der im Rahmen einer Anhörungsrüge ergangen ist:

„Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor noch nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entscheidung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).“

Zum Revisionsverfahren dann auch die Kolumne von VorRiBGH Fischer aus der „Zeit“ unter dem Titel: „Die Augen des Revisionsgerichts„.

Die „offensichtlich unbegründete“ Revision der Staatsanwaltschaft – gibt es die?

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Die „offensichtlich unbegründete“ Revision der Staatsanwaltschaft? Richtig gelesen? Ja, richtig gelesen. Jeder Verteidiger kennt die Verwerfung seiner Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „offensichtlich unbegründet“. Nun hat es auch mal eine Staatsanwaltschaft getroffen.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen ein Urteil des LG Hamburg Revision eingelegt. Diese wurde vom GBA nicht vertreten – immer schon ein „schlechtes Zeichen“. Und der BGH hat dann im BGH, Urt. v. 09.10.2012 – 5 StR 370/12 – verworfen. Ohne jede Begründung, einfach „nur so“:

„Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.“

Allerdings nicht durch Beschluss. Das geht bei der zu Lasten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft nicht. Da musste der BGH in die Hauptverhandlung. Der Senat wird hocherfreut gewesen sein.

Im Übrigen: Gleiches Recht für alle.