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Obdachlos und drogenabhängig, oder: Keine Erzwingungshaft

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Auch die zweite Entscheidung hat einen – zumindest für mich – nicht alltäglichen Sachverhalt. Es geht im AG Dortmund, Beschl. v. 01.03.2018 –  729 OWi 15/18 [b] – um die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG). Das hat das AG in sechs Verfahren abgelehnt:

„Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil die Betroffene feststellbar zahlungsunfähig ist. Hier sind die Verfahren 729 OWi 15-20/18 [b] anhängig, in denen es stets um die Vollstreckung von Bußgeldern wegen Konsums harten Drogen Kokain/Heroin in der Öffentlichkeit geht. Aus den Vorwürfen ergibt sich, dass die Betroffene drogenabhängig ist. Zudem ist sie obdachlos. Schließlich hat – erwartungsgemäß unter diesen Umständen – zuletzt eine durch die Stadt in Auftrag gegebene Taschenpfändung zu dem Ergebnis geführt, dass keine pfändbaren Sachen vorhanden waren. Vor diesem bedauernswerten Hintergrund darf das Gericht davon ausgehen, dass die Betroffene zahlungsunfähig ist. Sämtliche Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft waren damit zurückzuweisen.“